Welche Strafen drohen 2026, wenn ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt? Die kurze Antwort: Bußgelder bis zu 500.000 Euro, Nachzahlungen der vollständigen Sozialversicherung, Eintragung ins Gewerbezentralregister, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und – im schwersten Fall – Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Die Bußgelder sind keine theoretische Größe: Die Zollbehörden wenden eine Berechnungsformel an, die schnell zu sechsstelligen Beträgen führt.
Dieser Beitrag analysiert die mindestlohn strafe 2026-Rechtslage systematisch: Welche Verstöße sind ordnungswidrig, welche strafbar, wie hoch fallen die Sanktionen aus, und wie prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll? Außerdem: konkrete Beispielrechnungen und praktische Tipps zur rechtskonformen Lohnabrechnung.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Verstöße werden 2026 nach dem Mindestlohngesetz geahndet?
- Wie hoch sind die Bußgelder konkret – die Berechnungsformel des Zolls
- Was passiert bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten?
- Welche Strafen drohen beim Branchenmindestlohn-Verstoß?
- Generalunternehmerhaftung – wer haftet für Subunternehmer?
- Strafrechtliche Konsequenzen: § 266a StGB und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
- Welche weiteren Sanktionen gibt es neben dem Bußgeld?
- Wie prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) 2026?
- FAQ – Antworten auf die wichtigsten Fragen
Welche Verstöße werden 2026 nach dem Mindestlohngesetz geahndet?
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) kennt in § 21 eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten. Die wichtigsten:
- § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG: Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Bußgeld bis 500.000 Euro
- § 21 Abs. 2 MiLoG: Beauftragung eines Subunternehmers, von dem der Auftraggeber wissentlich oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt. Bußgeld bis 500.000 Euro
- § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG: Nicht ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeiten von Minijobbern oder von Beschäftigten in den AEntG-Branchen. Bußgeld bis 30.000 Euro
- § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG: Nicht-Bereithaltung der prüfungsrelevanten Unterlagen am Beschäftigungsort. Bußgeld bis 30.000 Euro
- § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 MiLoG: Verweigerung der Mitwirkung bei einer Zollprüfung. Bußgeld bis 30.000 Euro
Zuständig für die Verfolgung sind die Behörden der Zollverwaltung – konkret die Hauptzollämter mit ihrer Spezialeinheit Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
„Die Bußgelder bei Mindestlohnverstößen sollen den wirtschaftlichen Vorteil des Arbeitgebers vollständig abschöpfen. Sie sind nicht symbolisch, sondern erreichen schnell erhebliche Beträge – gerade bei systematischer Unterschreitung.“
– Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wie hoch sind die Bußgelder konkret – die Berechnungsformel des Zolls
Die Zollbehörden wenden für die erste überschlägige Berechnung eines Bußgelds eine standardisierte Formel an:
Bußgeld = Lohnersparnis × 2 + 30 Prozent
Konkretes Beispiel: Ein Arbeitgeber unterschreitet bei drei Vollzeit-Mitarbeitern den Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde. Bei 173 Stunden Monat und 6 Monaten Laufzeit:
- 3 Mitarbeiter × 2 €/h × 173 h × 6 Monate = 6.228 € Lohnersparnis
- Bußgeld = 6.228 € × 2 + 30 % = 16.193 €
Bei größeren Verstößen kann das Bußgeld schnell sechsstellig werden:
| Lohnersparnis | Bußgeld nach Formel | Realistische Sanktion |
|---|---|---|
| 5.000 € | 13.000 € | 10.000–18.000 € |
| 10.000 € | 26.000 € | 20.000–35.000 € |
| 50.000 € | 130.000 € | 100.000–180.000 € |
| 200.000 € | 520.000 € | 500.000 € (Höchstbetrag) |
Bei Vorsatz – also bewusster Unterschreitung – wird die Bußgeldhöhe meist verdoppelt. Im Beispiel wären das also 32.386 € statt 16.193 €.

Was passiert bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten?
Schon das Versäumnis der korrekten Arbeitszeit-Dokumentation ist eine Ordnungswidrigkeit. Konkret betrifft das:
- Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – spätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung
- Aufbewahrung für mindestens 2 Jahre
- Bereithaltung der Unterlagen am Beschäftigungsort – auf Verlangen der Prüfbehörde
- Anmeldung von entsandten Arbeitnehmern nach § 16 MiLoG (z.B. bei Kraftverkehrsunternehmen)
Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Minijobber sowie für alle Beschäftigten in den AEntG-Branchen – das sind die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen wie Bauwesen, Gastronomie, Speditionen, Gebäudereinigung, Personenbeförderung, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Logistik und Wachgewerbe.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro – pro Beanstandung. Wenn ein Betrieb 50 Mitarbeiter hat und für alle die Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist, summiert sich das schnell. Mehr zur korrekten Arbeitszeiterfassung in unserem Beitrag KI-gestützte Arbeitszeiterfassung 2026.
Welche Strafen drohen beim Branchenmindestlohn-Verstoß?
Verstöße gegen Branchenmindestlöhne werden nach § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geahndet – mit denselben Bußgeldhöhen wie nach dem MiLoG: bis zu 500.000 Euro. Wichtig zur Beachtung: Eine Doppelsanktion wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Mindestlohn UND gegen den Branchenmindestlohn ist möglich, wenn der gesetzliche Mindestlohn (z.B. 13,90 €/h) eingehalten wurde, der Branchenmindestlohn aber nicht (z.B. Bau-Werker 15,86 €/h).
Beispiel: Ein Bau-Subunternehmer zahlt seinen Werkern 14 €/h. Damit erfüllt er zwar den allgemeinen Mindestlohn, aber nicht den Branchenmindestlohn von 15,86 €. Konsequenzen:
- Bußgeld nach § 23 AEntG bis 500.000 Euro
- Lohnnachzahlung der Differenz von 1,86 €/h pro Mitarbeiter und Stunde
- Sozialversicherungs-Nachzahlung auf den nachgezahlten Lohn
- Eintragung ins Gewerbezentralregister bei Bußgeld ≥ 200 Euro
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld ≥ 2.500 Euro
Generalunternehmerhaftung – wer haftet für Subunternehmer?
Eine besonders harte Vorschrift ist die Generalunternehmerhaftung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG: Ein Hauptauftraggeber haftet verschuldensunabhängig für die Mindestlohn-Verpflichtungen seiner Subunternehmer und Nachunternehmer. Das bedeutet:
- Der Hauptauftraggeber haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge
- Die Haftung greift unabhängig davon, ob der Hauptauftraggeber die Mindestlohn-Verstöße seines Subunternehmers kannte oder hätte kennen können
- Betroffene Mitarbeiter können sich direkt an den Hauptauftraggeber wenden – ohne zuvor den Subunternehmer zu verklagen
- Bei eigenen Bürobedürfnissen (z.B. Reinigung der eigenen Räume) gilt die Haftung nicht
Praxistipp: Hauptauftraggeber sollten von Subunternehmern eine Bürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt verlangen, um sich abzusichern. Eine Haftungsausschluss-Klausel im Vertrag mit dem Subunternehmer ist nicht möglich.
Strafrechtliche Konsequenzen: § 266a StGB und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Aus einem Mindestlohnverstoß folgt häufig auch eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe abführt, macht sich strafbar.
Die Mechanik: Maßgeblich für die Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ist nicht das gezahlte oder vereinbarte Entgelt, sondern das geschuldete Entgelt. Wer also den Mindestlohn unterschreitet, führt automatisch auch zu wenig Sozialversicherungsbeiträge ab – und begeht damit eine Straftat.
| Straftatbestand | Strafmaß | Verfolgung durch |
|---|---|---|
| § 266a Abs. 1 StGB (Grundtatbestand) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | Staatsanwaltschaft |
| § 266a Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall) | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre | Staatsanwaltschaft |
| § 21 MiLoG (Ordnungswidrigkeit) | Bußgeld bis 500.000 € | Hauptzollamt |
Wichtig: Beide Verfahren – das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren beim Hauptzollamt und das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft – können parallel laufen. Die Sanktionen können sich addieren oder bei Berücksichtigung im jeweils anderen Verfahren auch reduzieren.

Welche weiteren Sanktionen gibt es neben dem Bußgeld?
Über das eigentliche Bußgeld hinaus drohen mehrere weitere Sanktionen:
- Eintragung ins Gewerbezentralregister: ab 200 € Bußgeld – bleibt 5 bis 20 Jahre eingetragen
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: ab 2.500 € Bußgeld nach § 19 MiLoG – bis zu 5 Jahre
- Lohnnachzahlung: Arbeitnehmer können bis 3 Jahre nach Entstehen des Anspruchs Nachzahlung verlangen
- Sozialversicherungs-Nachzahlung: Der Arbeitgeber muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- UND Arbeitnehmer-Anteil) nachzahlen
- Verzugszinsen: auf nachgezahlte Sozialversicherungsbeiträge fallen Zinsen an
- Abmahnung durch die Krankenkassen: bei systematischer Vorenthaltung
- Reputationsverlust: bei öffentlichkeitswirksamen Fällen
- Insolvenz-Risiko: bei großen Nachzahlungssummen
Wie prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) 2026?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll führt 2026 verstärkt unangemeldete Kontrollen durch. Schwerpunkte:
- Bauwesen: Baustellen-Kontrollen mit Personalausweis-Abgleich, Arbeitszeit-Dokumentation, SOKA-BAU-Beiträge
- Gastronomie: Stichprobenartig in Restaurants, Cafés, Hotels – Kassenprüfung, Mitarbeiter-Anmeldung
- Pflege: Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen – Pflegemindestlohn, qualifizierte Hilfskräfte
- Gebäudereinigung: Bürogebäude und Krankenhäuser, oft am Wochenende oder am frühen Morgen
- Speditionen und Personenbeförderung: Mautstellen, Rastplätze – Fahrer-Dokumentation
- Logistik: Verteilzentren, oft im Bereich der großen Online-Händler
- Wach- und Sicherheitsdienst: Bei Veranstaltungen, an Flughäfen
Bei einer Kontrolle prüft die FKS:
- Identität aller anwesenden Personen (Personalausweis-Pflicht für Beschäftigte in AEntG-Branchen)
- Anmeldung bei der Sozialversicherung
- Lohnabrechnung und Arbeitszeitkonto
- Anmeldung als Arbeitnehmer beim Hauptzollamt
- Branchenmindestlohn-Einhaltung
- Versicherungsstatus bei Subunternehmern
Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt. Wer die Mitwirkung verweigert oder Unterlagen nicht vorlegt, riskiert zusätzliche Bußgelder bis 30.000 Euro.
FAQ: Häufige Fragen zu Mindestlohn-Strafen 2026
Wie hoch ist 2026 das Bußgeld bei einem Mindestlohnverstoß in Deutschland?
Bis zu 500.000 Euro nach § 21 Abs. 3 MiLoG. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Berechnungsformel des Zolls: Lohnersparnis × 2 plus 30 Prozent. Bei einem Lohnersparnis von 6.000 Euro liegt das Bußgeld also bei rund 16.000 Euro. Bei Vorsatz wird der Wert meist verdoppelt.
Was kostet eine fehlende Arbeitszeit-Dokumentation den Arbeitgeber 2026?
Bis zu 30.000 Euro pro Beanstandung nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG. Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Minijobber und für alle Beschäftigten in den AEntG-Branchen (Bau, Gastronomie, Speditionen, Gebäudereinigung etc.). Die Dokumentation muss spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen und 2 Jahre aufbewahrt werden.
Wer haftet bei Mindestlohn-Verstößen eines Subunternehmers 2026?
Der Hauptauftraggeber haftet als selbstschuldnerischer Bürge nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG – verschuldensunabhängig. Das bedeutet: Auch wenn der Hauptauftraggeber die Verstöße nicht kannte, haftet er für die Lohnnachzahlung an die betroffenen Mitarbeiter. Eine Haftungsausschluss-Klausel im Vertrag mit dem Subunternehmer ist nicht möglich.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen hat eine Mindestlohn-Unterschreitung 2026?
Bei vorsätzlicher Unterschreitung folgt regelmäßig eine Anklage nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre. Das Strafverfahren läuft parallel zum Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Hauptzollamt.
Wie kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) 2026?
Die FKS führt unangemeldete Kontrollen vor Ort durch – Schwerpunkte: Bauwesen, Gastronomie, Pflege, Gebäudereinigung, Logistik und Wachgewerbe. Geprüft werden Identität der Beschäftigten, Anmeldung zur Sozialversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit-Dokumentation, Branchenmindestlohn-Einhaltung. Verweigerung der Mitwirkung führt zu zusätzlichen Bußgeldern.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 21 MiLoG (Bußgeldvorschriften)
- Zoll – Folgen bei Nichtbeachtung des Mindestlohns
- Gesetze im Internet – § 266a StGB
- Gesetze im Internet – § 23 AEntG
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Lesen Sie weiter: Mindestlohn 2026 (Pillar), Branchenmindestlöhne 2026, Betriebsprüfung 2026: Häufige Fehler.