Die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen und ihre finanzielle Lage ab 2027 stabilisieren. Für gesetzlich Versicherte bedeutet das voraussichtlich höhere Eigenanteile, den Wegfall bestimmter Leistungen und veränderte Beitragsregeln. Betroffen sind unter anderem verschreibungspflichtige Medikamente, Zahnersatz, Krankenhausbehandlungen sowie die beitragsfreie Familienversicherung. Daneben ist ein neues Modell der teilweisen Krankschreibung vorgesehen. Das Gesetz hat den Bundestag passiert, das parlamentarische Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat muss sich ebenfalls mit den geplanten Änderungen befassen. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu zeit.
Warum die gesetzliche Krankenversicherung reformiert werden soll
Die Bundesregierung reagiert mit der Reform auf die wachsende Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausgaben für medizinische Behandlungen, Arzneimittel, Kliniken und Pflegeleistungen sind zuletzt stärker gestiegen als die Einnahmen aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Ohne zusätzliche Eingriffe könnte das Defizit der Krankenkassen im Jahr 2027 nach Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums auf rund 15 Milliarden Euro anwachsen. Dadurch würde der Druck steigen, die kassenindividuellen Zusatzbeiträge erneut anzuheben.
Die geplanten Sparmaßnahmen verteilen sich auf mehrere Bereiche des Gesundheitssystems. Krankenhäuser, Arzneimittelhersteller und Krankenkassen sollen ihre Ausgaben begrenzen. Gleichzeitig sollen Versicherte einen größeren Teil bestimmter Behandlungskosten selbst übernehmen.
Diese Leistungen sollen aus dem Leistungskatalog gestrichen werden
Ein zentraler Punkt der Reform betrifft homöopathische und anthroposophische Präparate. Diese sollen künftig nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden.
Einige Krankenkassen erstatten solche Mittel bislang im Rahmen zusätzlicher Satzungsleistungen. Diese freiwillige Kostenübernahme soll nach Inkrafttreten der neuen Regelung entfallen. Versicherte müssten entsprechende Arzneimittel und Behandlungen dann vollständig selbst bezahlen.
Auch die Kostenübernahme für medizinisches Cannabis in Blütenform soll eingeschränkt werden. Bislang kann Cannabis unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt werden. Der geplante Ausschluss betrifft nach dem derzeitigen Entwurf ausdrücklich Cannabisblüten.
Eine weitere Änderung ist beim Hautkrebsscreening vorgesehen. Die routinemäßige Untersuchung ohne konkrete medizinische Auffälligkeiten soll nicht mehr regelmäßig von der Krankenkasse übernommen werden. Bei Symptomen, auffälligen Hautveränderungen oder einem ärztlich begründeten Verdacht sollen diagnostische Untersuchungen weiterhin zum regulären Leistungskatalog gehören.
Zuzahlungen für Medikamente sollen deutlich steigen
Für rezeptpflichtige Arzneimittel müssen gesetzlich Versicherte derzeit üblicherweise mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Packung zuzahlen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Verkaufspreis des Medikaments und den geltenden gesetzlichen Grenzen.
Nach den Reformplänen soll die Mindestzuzahlung auf 7,50 Euro steigen. Der Höchstbetrag soll künftig bei 15 Euro pro Packung liegen. Besonders betroffen wären Patienten, die dauerhaft mehrere Medikamente einnehmen oder regelmäßig neue Rezepte benötigen.
Die bereits bestehenden Belastungsgrenzen sollen nach aktuellem Stand erhalten bleiben. Versicherte können von weiteren Zuzahlungen befreit werden, wenn ihre jährlichen Eigenanteile einen bestimmten Anteil des Haushaltseinkommens überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen gelten weiterhin niedrigere Belastungsgrenzen. Auch Härtefallregelungen für Haushalte mit geringem Einkommen sollen fortgeführt werden.
Krankenkassen sollen beim Zahnersatz weniger zahlen
Auch die Zuschüsse für Zahnersatz sollen gekürzt werden. Derzeit übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich 60 Prozent der Kosten einer festgelegten Regelversorgung.
Der Grundzuschuss soll nach dem Gesetzentwurf auf 50 Prozent sinken. Die übrigen Kosten müssten Patienten aus eigenen Mitteln bezahlen oder über eine private Zahnzusatzversicherung abdecken.
Wie hoch die zusätzliche Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt von der geplanten Behandlung ab. Entscheidend sind die Art des Zahnersatzes, der vom Zahnarzt erstellte Heil- und Kostenplan sowie mögliche Bonusansprüche.
Wer regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen im Bonusheft nachweisen kann, soll weiterhin einen höheren Zuschuss erhalten. Bei umfangreichen Kronen, Brücken oder Prothesen kann die Absenkung des Grundzuschusses dennoch zu Mehrkosten von mehreren Hundert Euro führen.
Krankenhausbehandlungen könnten für Patienten teurer werden
Gesetzlich versicherte Erwachsene zahlen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt derzeit einen festen Eigenanteil pro Behandlungstag. Die Zuzahlung ist auf eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Im Rahmen der Reform soll auch dieser tägliche Betrag angehoben werden. Eine endgültige Summe ist bislang nicht festgelegt und soll erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise durch ergänzende Vorschriften bestimmt werden.
Die gesetzliche Höchstdauer der Zuzahlung soll grundsätzlich bestehen bleiben. Auch Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen sind weiterhin vorgesehen.
Versicherte, die ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben, können sich wie bisher von weiteren Eigenanteilen befreien lassen. Damit sollen insbesondere Menschen mit chronischen Erkrankungen oder geringem Einkommen vor übermäßigen Kosten geschützt werden.
Teilweise Krankschreibung soll regulär möglich werden
Die Reform sieht außerdem eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit vor. Beschäftigte sollen künftig nicht nur vollständig, sondern auch teilweise krankgeschrieben werden können.
Das Modell richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre reguläre Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig leisten können, aber noch eingeschränkt arbeitsfähig sind. Vorgesehen sind drei Stufen mit einer Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent.
Bei einer Einstufung von 50 Prozent würde ein Beschäftigter beispielsweise nur die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit arbeiten. Für die tatsächlich geleisteten Stunden würde der Arbeitgeber weiterhin regulären Lohn zahlen.
Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil soll ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden. Wie die Berechnung erfolgt und welche medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, soll noch genauer geregelt werden.
Die teilweise Krankschreibung soll die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ersetzen. Patienten, die aus medizinischer Sicht gar nicht arbeiten können, sollen weiterhin vollständig krankgeschrieben werden und Anspruch auf das bisherige Krankengeld haben.
Höhere Beiträge für Beschäftigte mit hohem Einkommen
Auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze müssen mit höheren Abgaben rechnen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nur bis zu dieser jährlich festgelegten Grenze berechnet.
Ab 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze einmalig zusätzlich um 300 Euro pro Monat angehoben werden. Einkommen, das bislang oberhalb der Grenze lag und nicht beitragspflichtig war, würde dadurch teilweise in die Berechnung einbezogen.
Für Beschäftigte mit entsprechend hohem Gehalt steigen damit die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge. Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge grundsätzlich gemeinsam tragen, werden auch Unternehmen finanziell stärker belastet.
Die Bundesregierung rechnet damit, über die höhere Beitragsbemessungsgrenze zusätzliche Einnahmen in Milliardenhöhe zu erzielen. Die genaue Mehrbelastung hängt vom Einkommen, dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.
Familienversicherung soll ab 2028 eingeschränkt werden
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern. Derzeit können Partner ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringen Einkünften in vielen Fällen kostenlos über das gesetzlich versicherte Familienmitglied abgesichert werden.
Ab 2028 soll für einen Teil dieser bislang beitragsfrei mitversicherten Personen ein eigener Beitrag fällig werden. Vorgesehen ist eine Abgabe in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des hauptversicherten Partners.
Die neue Regelung soll nicht alle Familien gleichermaßen betreffen. Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren sollen von dem zusätzlichen Beitrag ausgenommen werden.
Ausnahmen sind außerdem für Partner geplant, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Auch Personen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert bleiben können.
Weitere soziale Ausnahmen und Härtefallregelungen können im laufenden Gesetzgebungsverfahren ergänzt werden. Nach Schätzungen der Bundesregierung könnten die neuen Beiträge jährlich rund 1,5 Milliarden Euro in die gesetzliche Krankenversicherung bringen.
Wann die Reform in Kraft treten könnte
Die meisten finanziellen Änderungen sollen nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2027 gelten. Dazu gehören die höheren Zuzahlungen bei Medikamenten, mögliche zusätzliche Kosten bei Krankenhausbehandlungen, die Kürzung von Krankenkassenleistungen und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Einschränkungen bei der beitragsfreien Familienversicherung sind für 2028 vorgesehen. Damit sollen betroffene Haushalte mehr Zeit erhalten, sich auf die neue Beitragsregelung einzustellen.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Nach dem Beschluss des Bundestages muss die Reform im Bundesrat beraten werden. Mehrere Bundesländer haben bereits Einwände gegen einzelne Bestimmungen angekündigt.
Im weiteren Verfahren können Regelungen geändert, abgeschwächt oder zeitlich verschoben werden. Verbindlich werden die neuen Vorgaben erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Veröffentlichung des Gesetzes.
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