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Gebäudemodernisierung im Fokus: Die Eckpunkte des Heizungsgesetzes in der Praxis

Das Heizungsgesetz definiert die Spielregeln für die Wärmewende in Deutschland. Dieser Leitfaden zeigt die wichtigsten Eckpunkte für Immobilieneigentümer und Unternehmen.

von Wolfgang Baumer
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Gebäudemodernisierung im Fokus: Die Eckpunkte des Heizungsgesetzes in der Praxis

Die Transformation des deutschen Gebäudesektors ist in vollem Gange. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – in der breiten Öffentlichkeit oft als Heizungsgesetz bezeichnet – hat der Gesetzgeber verbindliche Leitplanken für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gesetzt. Für Immobilieneigentümer, Projektentwickler und die Wohnungswirtschaft bedeutet dies eine fundamentale Umstellung der bisherigen Planungs- und Investitionszyklen. Der reine Austausch alter Anlagen durch fossile Standardtechnologien gehört der Vergangenheit an. Stattdessen sind ganzheitliche Sanierungskonzepte gefragt, die sowohl gesetzliche Vorgaben erfüllen als auch wirtschaftlich tragfähig bleiben. Um sich in diesem komplexen regulatorischen Umfeld erfolgreich zu positionieren, finden Führungskräfte und Immobilienverwalter auf das-unternehmer-wissen.de weiterführende fundierte Strategien zur nachhaltigen Unternehmensführung und zur rechtssicheren Portfolio-Optimierung.

Wie die Tagesschau in ihrer Berichterstattung zu den Eckpunkten der Gebäudemodernisierung darlegt, zielt das Gesetzeswerk darauf ab, den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor drastisch zu reduzieren. Nach den intensiven politischen Debatten der vergangenen Jahre ist nun die Phase der praktischen Umsetzung erreicht. Insbesondere das Jahr 2026 markiert dabei einen entscheidenden Wendepunkt für die kommunale Infrastrukturplanung.

Die 65-Prozent-Regel als neues Fundament der Wärmewende

Das Herzstück des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes ist die Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Diese Regelung ist keine abstrakte Zukunftsvision mehr, sondern bindendes Recht. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt diese Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024 flächendeckend.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen eingeräumt, die eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt sind. Wichtig zu betonen ist: Funktionierende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und auch repariert werden. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für intakte Anlagen (mit Ausnahme der bereits zuvor geltenden 30-Jahre-Regelung für bestimmte alte Standard- und Niedertemperaturkessel). Die 65-Prozent-Vorgabe greift primär bei irreparablen Defekten, der sogenannten Havarie, und beim bewussten Neukauf. Tritt ein solcher Havariefall ein, greifen großzügige Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren), in denen vorübergehend auch noch gebrauchte fossile Anlagen oder Mietheizungen installiert werden können, bis eine finale, gesetzeskonforme Lösung realisiert wird.

Kommunale Wärmeplanung: Der entscheidende Fahrplan für 2026 und 2028

Die Verpflichtung für Bestandsgebäude ist unzertrennlich mit dem Fortschritt der jeweiligen Kommunen verbunden. Hier rückt nun das Jahr 2026 in den absoluten Fokus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens Mitte 2026 ihre verbindlichen kommunalen Wärmepläne vorlegen müssen. Für kleinere Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern endet diese Frist Mitte 2028.

Diese Wärmepläne sind das entscheidende Signal für Immobilieneigentümer. Sie geben Auskunft darüber, ob ein Gebäude in den kommenden Jahren an ein klimaneutrales Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen wird oder ob das lokale Gasnetz perspektivisch auf Wasserstoff (H2-Ready) umgerüstet wird. Sobald eine Kommune ihren Wärmeplan rechtsverbindlich beschlossen hat und eine formelle Entscheidung über die Ausweisung von Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebieten getroffen wurde, tritt die 65-Prozent-Regel auch für Bestandsgebäude in diesem Gebiet in Kraft. Für Eigentümer bedeutet dies eine massive Verringerung der Planungsunsicherheit: Erst wenn klar ist, welche Infrastruktur vor der eigenen Haustür zur Verfügung stehen wird, müssen finale Investitionsentscheidungen für die eigene Heizungstechnik getroffen werden.

Technologieoffenheit: Mehr als nur die Wärmepumpe

Ein wesentliches Merkmal der finalen gesetzlichen Eckpunkte ist die viel diskutierte Technologieoffenheit. Obwohl die elektrische Wärmepumpe aufgrund ihrer hohen Effizienz und der zunehmenden Dekarbonisierung des Stromnetzes die zentrale Rolle in der Strategie spielt, ist sie nicht die einzige zulässige Option zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe.

Der Gesetzgeber lässt ein breites Spektrum an Erfüllungsoptionen zu. Dazu gehören der Anschluss an ein Wärmenetz, der Einbau einer Stromdirektheizung, Solarthermie-Anlagen oder Hybridheizungen (eine Kombination aus Wärmepumpe und einem fossilen Spitzenlastkessel). Auch Biomasseheizungen, wie Holzpellet- oder Scheitholzkessel, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt, wenngleich hier auf strenge Emissionsvorgaben und nachhaltige Brennstoffbeschaffung zu achten ist.

Zudem besteht die Möglichkeit, Gasheizungen einzubauen, die zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar sind (H2-Ready-Heizungen). Voraussetzung hierfür ist jedoch ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan der Kommune, der garantiert, dass das entsprechende Gasnetz bis spätestens 2045 vollständig auf grünen oder blauen Wasserstoff umgestellt wird. Sollte dieser Netzausbau scheitern, liegt das Umrüstungs- und Beschaffungsrisiko beim Eigentümer. Bis zur Verfügbarkeit von klimaneutralen Gasen müssen neu eingebaute fossile Heizungen zudem eine steigende Beimischungsquote von Biomethan oder grünem Wasserstoff erfüllen (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040).

Mieterschutz und Modernisierungsumlage: Finanzielle Balance im Wohnungsmarkt

Die Umsetzung der Wärmewende im vermieteten Bestand stellt eine besondere wirtschaftliche Herausforderung dar. Einerseits müssen Vermieter enorme Summen in die Hand nehmen, um die Anlagentechnik und teilweise auch die Gebäudehülle zu modernisieren. Andererseits darf dies nicht zu einer unzumutbaren Überlastung der Mieter durch explodierende Warmmieten führen.

Das Gesetz begegnet diesem Spannungsfeld mit klaren Kappungsgrenzen. Wenn ein Vermieter in eine neue, klimafreundliche Heizungsanlage investiert, darf er wie bisher die Kosten im Rahmen der Modernisierungsumlage anteilig auf die Jahreskaltmiete umlegen. Um die Mieter jedoch vor extremen Mietsprüngen zu schützen, wurde eine spezielle Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat für den Heizungstausch eingeführt. Werden weitere Modernisierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (wie Dämmung oder Fenstertausch) vorgenommen, bleibt es bei der generellen Kappungsgrenze von zwei bis drei Euro pro Quadratmeter.

Ein weiterer entscheidender Faktor: Nimmt der Vermieter staatliche Fördermittel für den Heizungstausch in Anspruch, müssen diese zwingend von den umlagefähigen Modernisierungskosten abgezogen werden. Diese Regelung stellt sicher, dass Steuermittel der Allgemeinheit direkt zu einer Entlastung der Mieter beitragen und nicht ausschließlich die Rendite der Immobilienunternehmen steigern.

Staatliche Förderungen: Investitionen abfedern und Anreize schaffen

Um die Akzeptanz für die teilweise sehr kostenintensiven Maßnahmen zur Gebäudemodernisierung zu sichern, flankiert der Bund das Gebäudeenergiegesetz mit einer umfassenden Förderkulisse (Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG). Die Fördersystematik wurde so umgestaltet, dass sie gezielt Anreize für einen frühzeitigen Umstieg setzt und soziale Härten abfedert.

Das Konzept basiert auf mehreren Säulen, die sich kombinieren lassen. Die Basis bildet eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Antragsteller, unabhängig von deren Einkommen, sofern sie in eine klimafreundliche Heizung investieren. Hinzu kommt ein sogenannter Geschwindigkeitsbonus („Klimageschwindigkeitsbonus“) in Höhe von weiteren 20 Prozent. Dieser Bonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende, aber alte fossile Heizung (beispielsweise einen über 20 Jahre alten Gaskessel) freiwillig und vorzeitig austauschen. Der Geschwindigkeitsbonus reduziert sich ab dem Jahr 2029 schrittweise, was einen starken Anreiz darstellt, die Modernisierung nicht auf die lange Bank zu schieben.

Als dritte Säule fungiert der Einkommensbonus von 30 Prozent, der selbstnutzenden Eigentümern gewährt wird, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen die Grenze von 40.000 Euro nicht überschreitet. Insgesamt können diese Boni kumuliert werden, wobei die maximale Förderhöhe gesetzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten (in der Regel gedeckelt auf 30.000 Euro für das erste Einfamilienhaus) begrenzt ist.

Für die Wohnungswirtschaft und Immobilienentwickler gelten angepasste Konditionen für Mehrfamilienhäuser, die eine effiziente Skalierung der Fördergelder über den gesamten Gebäudebestand ermöglichen. Zusätzlich werden ergänzende Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, wie der hydraulische Abgleich, der Einbau von Flächenheizungen oder die Dämmung von Rohrleitungen, weiterhin als separate Einzelmaßnahmen gefördert.

Die anstehenden Jahre werden zeigen, wie reibungslos das Zusammenspiel zwischen kommunaler Planung und privater Investitionsbereitschaft funktioniert. Mit den nun greifenden Fristen für die Wärmepläne der Großstädte im Sommer 2026 verlässt der Markt endgültig die Phase der theoretischen Diskussionen und tritt in die konkrete Ausführungsphase ein. Für die Akteure am Immobilienmarkt bedeutet dies, dass Abwarten keine tragfähige Strategie mehr ist. Proaktives Handeln, die frühzeitige Sicherung von Fördermitteln und die enge Abstimmung mit den lokalen Versorgern werden zu den entscheidenden Wettbewerbsfaktoren für die Werthaltigkeit von Gebäudeportfolios in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts.

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