Startseite WirtschaftDienstfahrten können als Arbeitszeit gelten. Wer Anspruch auf Nachzahlung hat und warum Beschäftigte die Verjährungsfrist Ende 2026 beachten sollten.

Dienstfahrten können als Arbeitszeit gelten. Wer Anspruch auf Nachzahlung hat und warum Beschäftigte die Verjährungsfrist Ende 2026 beachten sollten.

von Johanna Richter
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Dienstfahrten können als Arbeitszeit gelten. Wer Anspruch auf Nachzahlung hat und warum Beschäftigte die Verjährungsfrist Ende 2026 beachten sollten.

Millionen Beschäftigte in Deutschland könnten von einer fehlerhaften Erfassung ihrer Arbeitszeit betroffen sein. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt klar, dass verpflichtende Fahrten zu wechselnden Einsatzorten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit gelten. Besonders relevant ist dies für Bauarbeiter, Monteure, Servicetechniker und Beschäftigte mobiler Einsatzteams. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum Januar 2027 gewinnt die korrekte Erfassung dieser Zeiten zusätzlich an Bedeutung. Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer mögliche Lohnforderungen aus dem Jahr 2023 überprüfen. Für viele dieser Ansprüche endet die reguläre Verjährungsfrist am 31. Dezember 2026. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu berliner-zeitung.

Wann Dienstfahrten als Arbeitszeit gelten

Grundlage der aktuellen Diskussion ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24. Das Verfahren betraf Beschäftigte eines spanischen öffentlichen Unternehmens, die an wechselnden Einsatzorten arbeiteten und keinen festen Arbeitsplatz hatten.

Die Mitarbeiter mussten sich morgens an einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt einfinden. Von dort wurden sie mit betrieblichen Fahrzeugen zu ihren jeweiligen Einsatzorten gebracht. Während das Unternehmen die Hinfahrt als Arbeitszeit berücksichtigte, wurde die Rückfahrt nicht angerechnet.

Der EuGH entschied, dass unter diesen Umständen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit einzustufen sind. Entscheidend ist nicht, ob ein Beschäftigter selbst fährt oder lediglich als Beifahrer mitreist.

Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber Zeit, Treffpunkt und Einsatzort vorgibt und die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können.

Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz bleibt dagegen grundsätzlich private Wegezeit.

Welche Arbeitnehmer in Deutschland profitieren können

Das Urteil ist insbesondere für Berufsgruppen relevant, deren Beschäftigte regelmäßig unterschiedliche Einsatzorte aufsuchen. Häufig beginnt ihr Arbeitstag auf einem Betriebsgelände oder an einem zentralen Sammelpunkt, bevor sie gemeinsam zu Kunden oder Baustellen fahren.

Betroffen sein können unter anderem:

  • Bauarbeiter und Monteure;
  • Elektriker, Installateure und Handwerker;
  • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen;
  • Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau;
  • Servicetechniker und Wartungspersonal;
  • Beschäftigte mobiler Reparatur- und Betreuungsteams.

Für die rechtliche Bewertung sind mehrere Faktoren entscheidend. Dazu gehört, ob der Arbeitgeber den Treffpunkt verbindlich festlegt, ob die Einsatzorte regelmäßig wechseln und ob die Beschäftigten verpflichtet sind, an den organisierten Fahrten teilzunehmen.

Die bloße Nutzung eines Firmenwagens begründet allerdings noch keinen automatischen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Entscheidend bleiben die konkreten Arbeitsbedingungen und die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen.

Mindestlohn in Deutschland steigt 2027 auf 14,60 Euro

Die Frage nach der Vergütung von Fahrtzeiten wird durch die nächste Mindestlohnerhöhung besonders wichtig.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil die arbeitszeitrechtliche Einordnung bestimmter Fahrten geklärt. Über die konkrete Bezahlung dieser Zeiten wurde damit jedoch nicht unmittelbar entschieden.

Die Vergütung richtet sich nach deutschem Arbeitsrecht sowie den jeweiligen Arbeits- und Tarifverträgen.

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche Vergütungsregelungen für Fahrtzeiten und die eigentliche Tätigkeit vereinbaren. Allerdings muss der gesetzliche Mindestlohn für sämtliche mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden insgesamt eingehalten werden.

In einigen Branchen gelten zudem höhere verbindliche Mindestentgelte, die bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.

Wie viel Geld Beschäftigten monatlich fehlen kann

Wie hoch eine mögliche Nachzahlung ausfällt, hängt von der Dauer der Fahrten, der Anzahl der Arbeitstage und der vereinbarten Vergütung ab.

Ein Beispiel: Ein Bauarbeiter wird täglich für 7,5 Stunden bezahlt. Zusätzlich verbringt er insgesamt 90 Minuten in einem betrieblichen Fahrzeug, das ihn vom Betriebshof zur Baustelle und anschließend zurückbringt.

Werden diese Fahrten als vergütungspflichtige Arbeitszeit eingestuft, ergibt sich bei einer Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn folgende Rechnung:

Berechnung20262027
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €14,60 €
Vergütung für 7,5 Stunden104,25 €109,50 €
Mindestvergütung für 9 Stunden125,10 €131,40 €
Differenz pro Arbeitstag20,85 €21,90 €
Differenz bei 22 Arbeitstagen458,70 €481,80 €

Damit könnte die monatliche Differenz im Jahr 2027 bei rund 482 Euro liegen.

Die Berechnung setzt voraus, dass sämtliche neun Stunden mindestlohnpflichtig sind und keine weiteren anrechenbaren Vergütungsbestandteile gezahlt werden.

Auch Beschäftigte mit einem höheren Stundenlohn sollten ihre Abrechnungen überprüfen. Wer beispielsweise 16 Euro pro Stunde für 7,5 Stunden erhält, verdient täglich 120 Euro. Werden tatsächlich neun vergütungspflichtige Stunden geleistet, entspricht dies rechnerisch nur 13,33 Euro pro Stunde.

Lohnansprüche aus 2023: Verjährung droht am 31. Dezember

Arbeitnehmer, deren verpflichtende Dienstfahrten in vergangenen Jahren nicht bezahlt wurden, sollten die geltenden Verjährungsfristen beachten.

Nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dementsprechend können Lohnforderungen aus dem Jahr 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren.

Wie hoch die möglichen Nachzahlungen ausfallen, zeigt eine Beispielrechnung mit dem damaligen Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde.

Wurden täglich 90 Minuten vergütungspflichtige Fahrtzeit nicht berücksichtigt, ergibt sich eine rechnerische Differenz von 18 Euro pro Arbeitstag.

Bei 220 Arbeitstagen entspricht dies 3.960 Euro.

Ob ein solcher Betrag tatsächlich eingefordert werden kann, hängt von den individuellen Arbeitsbedingungen, bereits geleisteten Zahlungen und den einschlägigen Vertragsregelungen ab.

Ein einfaches Schreiben an den Arbeitgeber hemmt die gesetzliche Verjährung grundsätzlich nicht. Dafür können rechtzeitig eingeleitete gerichtliche Schritte erforderlich sein, beispielsweise eine Klage vor dem Arbeitsgericht oder ein gerichtliches Mahnverfahren.

Warum die Dreimonatsfrist im Arbeitsvertrag nicht immer gilt

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese verpflichten Beschäftigte dazu, offene Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist, häufig innerhalb von drei Monaten, geltend zu machen.

Solche Klauseln dürfen den gesetzlichen Mindestlohnanspruch jedoch nicht ausschließen oder beschränken.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung 9 AZR 162/18 mit der Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln beschäftigt, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen.

Je nach Vertragsgestaltung und Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann eine solche Klausel insgesamt unwirksam sein. Dadurch können unter Umständen auch Vergütungsansprüche erhalten bleiben, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen.

Für tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten teilweise andere rechtliche Maßstäbe. Beschäftigte sollten deshalb sowohl ihren Arbeitsvertrag als auch gegebenenfalls den einschlägigen Tarifvertrag prüfen.

So können Arbeitnehmer eine Nachzahlung für Dienstfahrten verlangen

Wer vermutet, dass verpflichtende Fahrten nicht vollständig bezahlt wurden, sollte zunächst seine Arbeitszeitaufzeichnungen und Gehaltsabrechnungen kontrollieren.

Wichtig ist insbesondere, welche Fahrten vom Arbeitgeber angeordnet wurden und wie viel Zeit dafür tatsächlich aufgewendet wurde.

Als Nachweise kommen folgende Unterlagen infrage:

  1. Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel.
  2. Einsatzpläne und Baustellenzuweisungen.
  3. Nachrichten von Vorgesetzten mit verbindlichen Treffpunkten und Abfahrtszeiten.
  4. Fahrtenbücher und betriebliche Transportaufzeichnungen.
  5. Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2022 in der Entscheidung 1 ABR 22/21 festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen.

Arbeitnehmer können vorhandene Arbeitszeitunterlagen anfordern und diese mit ihren eigenen Aufzeichnungen vergleichen.

Anschließend lässt sich eine schriftliche Zahlungsaufforderung formulieren, in der der betroffene Zeitraum, die geforderte Summe und eine Zahlungsfrist genannt werden.

Kommt keine Einigung zustande, können Beschäftigte ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen. In der ersten Instanz besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Allerdings muss jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz normalerweise selbst tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gewerkschaftsmitglieder können unter den jeweiligen Mitgliedschaftsbedingungen gewerkschaftlichen Rechtsschutz erhalten.

Dienstreisen und Steuererklärung: Welche Kosten absetzbar sind

Neben möglichen Lohnnachzahlungen können bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten steuerliche Vorteile entstehen.

Wer sich aus beruflichen Gründen mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte aufhält, kann bei Inlandsreisen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag geltend machen.

Dabei müssen die steuerlichen Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit erfüllt sein. Bereits steuerfrei vom Arbeitgeber erstattete Beträge dürfen nicht nochmals als Werbungskosten angesetzt werden.

Außerdem ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro zu berücksichtigen.

Ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil entsteht durch solche Werbungskosten in der Regel erst dann, wenn die gesamten abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen diesen Pauschbetrag übersteigen.

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