Für Jahrzehnte galt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als die einfachste und formloseste Art, gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden. Doch mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das veraltete Regelwerk des BGB grundlegend saniert. Es handelt sich nicht um kosmetische Korrekturen, sondern um einen Systemwechsel. Auf unserer Plattform für Unternehmer haben wir die Entwicklung genau verfolgt und zeigen auf, warum Untätigkeit für Gesellschafter jetzt zum Risiko werden kann.
Die GbR wird rechtsfähig: Abschied von der „Gesamthand“
Die wohl wichtigste dogmatische Änderung ist die explizite gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR. War die GbR früher eher ein loser Verbund ihrer Gesellschafter (Gesamthandsprinzip), so ist sie nun selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Das Vermögen gehört der Gesellschaft, nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand.
Für den Geschäftsverkehr bedeutet das mehr Klarheit: Die GbR kann selbst klagen, verklagt werden und Verträge schließen. Diese Anpassung vollzieht im Gesetz nach, was die Rechtsprechung in der Praxis schon lange anerkannt hatte.
Das neue Gesellschaftsregister: Die Geburt der „eGbR“
Mit der Reform wurde erstmals ein öffentliches Register für GbRs geschaffen, geführt bei den Amtsgerichten. Zwar besteht keine generelle Eintragungspflicht, doch entsteht durch das sogenannte „Voreintragungserfordernis“ ein faktischer Zwang für viele Unternehmen.
Wer als GbR Grundstücksgeschäfte tätigen, Marken anmelden oder sich an anderen Handelsgesellschaften (z.B. GmbH-Anteile) beteiligen möchte, muss sich registrieren lassen. Die eingetragene GbR firmiert dann als eGbR. Dies schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Vertragspartner, löst aber auch Meldepflichten zum Transparenzregister aus.
Vorsicht Falle: Gewinnverteilung und Stimmrechte
Ein Punkt, der in vielen bestehenden, oft nur mündlich geschlossenen GbR-Verträgen für Sprengstoff sorgen könnte, ist die Änderung der dispositiven gesetzlichen Regelungen.
- Alt (bis 2023): Ohne abweichende Regelung galt: Ein Kopf, eine Stimme. Gewinne und Verluste wurden ebenfalls nach Köpfen verteilt, unabhängig von der Einlage.
- Neu (ab 2024): Das Gesetz orientiert sich nun vorrangig an den Beteiligungsverhältnissen. Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich im Zweifel nach der Höhe der geleisteten Beiträge (Werte der Beteiligung).
Unternehmer, die bisher auf die gesetzliche Regelung vertraut haben („Wir machen alles 50/50, obwohl ich mehr Geld eingebracht habe“), sollten dringend prüfen, ob ihre gelebte Praxis noch mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmt oder ob der Gesellschaftsvertrag schriftlich angepasst werden muss.
Sitzwahlrecht und Umwandlungsfähigkeit
Ein Vorteil der Reform ist die neue Flexibilität. Eine registrierte eGbR kann nun einen Vertragssitz wählen, der vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweicht. Das ermöglicht es beispielsweise, den Firmensitz in Deutschland zu behalten, auch wenn die Geschäfte operativ aus dem Ausland geführt werden. Zudem wird die eGbR umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Ein Formwechsel in eine OHG, KG oder GmbH wird dadurch rechtstechnisch deutlich vereinfacht.
Fazit: Handlungsbedarf für Alt-Gesellschaften
Das MoPeG ist ein Fortschritt, der die GbR fit für das 21. Jahrhundert macht. Doch für Bestandsgesellschaften bedeutet es Arbeit. Wer keine bösen Überraschungen erleben will – sei es beim nächsten Immobilienkauf oder beim Streit über die Gewinnverteilung – sollte seinen Gesellschaftsvertrag jetzt auf den Prüfstand stellen. Die neue eGbR bietet Chancen für mehr Professionalität, verlangt aber auch mehr formale Disziplin.