Startseite FinanzenDie Mütterrente III gilt ab 2027. Rund zehn Millionen Menschen erhalten eine höhere Rente, Nachzahlungen für Bestandsrentner sind ab 2028 geplant.

Die Mütterrente III gilt ab 2027. Rund zehn Millionen Menschen erhalten eine höhere Rente, Nachzahlungen für Bestandsrentner sind ab 2028 geplant.

von Johanna Richter
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Die Mütterrente III gilt ab 2027. Rund zehn Millionen Menschen erhalten eine höhere Rente, Nachzahlungen für Bestandsrentner sind ab 2028 geplant.

Ab dem 1. Januar 2027 sollen in Deutschland die rentenrechtlichen Erziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes vollständig angeglichen werden. Die dritte Stufe der Mütterrente sieht für jedes vor 1992 geborene Kind zusätzliche sechs Monate Kindererziehungszeit vor. Von der Reform könnten rund zehn Millionen Menschen profitieren, überwiegend Frauen. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu rentenbescheid24.

Bei Bestandsrentnern soll die Neuberechnung automatisch erfolgen. Wegen des hohen technischen Aufwands sollen die erhöhten Beträge und die Nachzahlung für das Jahr 2027 jedoch voraussichtlich erst ab 2028 ausgezahlt werden. Der Anspruch auf die höhere Rente entsteht dennoch bereits zum 1. Januar 2027.

Was sich durch die Mütterrente III ändert

Mit der Reform soll die bisherige Ungleichbehandlung bei den rentenrechtlichen Erziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder beendet werden. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Für ältere Kinder werden bislang lediglich zweieinhalb Jahre anerkannt. Nach dem Inkrafttreten der Mütterrente III soll auch dieser Zeitraum auf drei Jahre steigen.

Damit werden für jedes vor 1992 geborene Kind zusätzlich sechs Monate Kindererziehungszeit auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. In der Rentenberechnung entspricht dies einem halben Entgeltpunkt.

Die erste Stufe der Mütterrente wurde 2014 eingeführt. Die zweite Stufe folgte 2019 und verbesserte die Anerkennung der Erziehungsleistung für ältere Kinder. Die dritte Stufe soll die verbleibende Differenz vollständig beseitigen.

Wann die neuen Regeln in Kraft treten

Die gesetzlichen Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Anspruch auf die vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten.

Die laufenden Renten können jedoch nicht unmittelbar zum Jahresbeginn neu berechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt Zeit, um die technischen Systeme anzupassen und Millionen Rentenkonten zu bearbeiten.

Bestandsrentner sollen die erhöhte Zahlung daher voraussichtlich frühestens im Jahr 2028 erhalten. Gleichzeitig ist eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 vorgesehen.

Die Verzögerung betrifft ausschließlich die technische Umsetzung. Der Anspruch auf die zusätzliche Rentenleistung ab Januar 2027 bleibt davon unberührt.

Wer von der Reform profitiert

Zu den wichtigsten Begünstigten gehören Mütter und andere Erziehungsberechtigte, denen Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind auf dem Rentenkonto zugeordnet wurden.

Die Reform betrifft insbesondere folgende Gruppen:

  • Bestandsrentner, die bereits eine gesetzliche Rente beziehen;
  • Personen, die erstmals im Jahr 2027 in Rente gehen;
  • künftige Rentner, bei denen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind;
  • Bezieher der ersten und zweiten Stufe der Mütterrente, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Väter oder andere Personen, denen die Kindererziehungszeit offiziell zugeordnet wurde.

Bei bestehenden Renten soll die Neuberechnung anhand der bereits bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten erfolgen. Bei künftigen Rentnern werden die zusätzlichen Zeiten bei der Rentenfeststellung berücksichtigt.

Wie hoch die Rentenerhöhung ausfallen kann

Für jedes vor 1992 geborene Kind wird zusätzlich ein halber Entgeltpunkt angerechnet. Dadurch steigt die monatliche Rente dauerhaft.

Die genaue Höhe der zusätzlichen Zahlung hängt vom aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Neuberechnung ab. Dieser wird regelmäßig im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung verändert.

Hat eine Frau beispielsweise zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen, erhöht sich ihr Rentenkonto insgesamt um einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Bei drei Kindern werden eineinhalb Entgeltpunkte angerechnet.

Für Personen, die bereits eine Rente beziehen, wirkt sich die Erhöhung dauerhaft auf die monatliche Zahlung aus. Zusätzlich sollen sie eine Nachzahlung für das Jahr 2027 erhalten.

Die individuelle Rentenerhöhung kann unterschiedlich ausfallen. Maßgeblich sind unter anderem die Zahl der Kinder, der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der Versicherungsverlauf und weitere rentenrechtliche Vorschriften.

Warum die Auszahlung erst 2028 beginnen soll

Die Reform betrifft rund zehn Millionen Renten- und Versicherungskonten. Für die Umsetzung muss die Deutsche Rentenversicherung Programme anpassen, Erziehungszeiten prüfen und laufende Renten neu berechnen.

Eine automatische Neuberechnung in diesem Umfang kann nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Deshalb entsteht der Anspruch bereits im Januar 2027, während die tatsächliche Auszahlung erst später erfolgen soll.

Die Betroffenen verlieren dadurch kein Geld. Nach Abschluss der technischen Umstellung soll die für 2027 entstandene Differenz rückwirkend ausgezahlt werden.

Der Zeitpunkt der Neuberechnung kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Die Bearbeitung dürfte schrittweise erfolgen, sodass nicht alle Rentner ihre Nachzahlung gleichzeitig erhalten.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III soll in der Regel nicht erforderlich sein. Die Deutsche Rentenversicherung soll die berechtigten Personen selbst ermitteln und die Renten automatisch neu berechnen.

Eine Kontaktaufnahme ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Rentenkonto Angaben zu einem Kind fehlen oder die Kindererziehungszeiten bislang noch nicht verbindlich festgestellt wurden.

Besonders Personen, die noch keine Rente beziehen, sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen. Sind die Erziehungszeiten nicht gespeichert, kann die zusätzliche Anrechnung möglicherweise nicht automatisch erfolgen.

Zur Kontrolle kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Versicherungsverlauf angefordert werden. Fehlende Daten lassen sich anschließend mit entsprechenden Nachweisen ergänzen.

Welche Folgen die Reform für künftige Rentner hat

Personen, die nach dem Inkrafttreten der Reform in Rente gehen, sollen die zusätzlichen Kindererziehungszeiten grundsätzlich bereits bei der ersten Rentenberechnung erhalten.

Beginnt die Rente im Jahr 2027, kann es aufgrund der technischen Umsetzung zunächst noch zu einer vorläufigen Berechnung kommen. Eine später festgestellte Differenz soll rückwirkend ausgeglichen werden.

Wer erst nach Abschluss der Übergangsphase in Rente geht, soll die zusätzlichen sechs Monate für jedes vor 1992 geborene Kind unmittelbar im Rentenbescheid berücksichtigt bekommen.

Die endgültige Rentenhöhe hängt weiterhin vom gesamten Versicherungsverlauf ab. Entscheidend bleiben unter anderem die Beitragsjahre, das beitragspflichtige Einkommen, die Zahl der Entgeltpunkte und das Alter beim Renteneintritt.

Die wichtigsten Fakten zur Mütterrente III

Die dritte Stufe der Mütterrente soll ab dem 1. Januar 2027 Bestandteil des deutschen Rentenrechts werden. Sie sieht eine vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder vor.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Inkrafttreten der neuen Regelung: 1. Januar 2027;
  • zusätzliche Kindererziehungszeit: sechs Monate pro Kind;
  • zusätzliche Gutschrift: 0,5 Entgeltpunkte pro Kind;
  • Zahl der potenziell Begünstigten: rund zehn Millionen;
  • Neuberechnung laufender Renten: automatisch;
  • Beginn der tatsächlichen Nachzahlungen: voraussichtlich ab 2028;
  • Nachzahlung für 2027: rückwirkend vorgesehen.

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