Sony hat vor Gericht erklärt, dass Nutzer des PlayStation Store beim Kauf digitaler Spiele kein Eigentumsrecht erwerben. Sie erhalten lediglich eine Lizenz zur Nutzung der jeweiligen Software. Nach Auffassung des Unternehmens müssen durchschnittliche Verbraucher den Unterschied zwischen dem Besitz eines Produkts und dem Zugriff auf eine digitale Kopie verstehen. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu yahoo.
Sony reagiert auf Vorwürfe von Käufern
Die Position des Unternehmens geht aus Unterlagen hervor, die am 21. August beim Bundesgericht für den nördlichen Bezirk Kaliforniens eingereicht wurden. Sony reagiert damit auf eine geplante Sammelklage. Darin wird dem Konzern vorgeworfen, Kunden nicht ausreichend deutlich über die Bedingungen digitaler Käufe zu informieren.
Die Kläger berufen sich auf ein kalifornisches Gesetz. Demnach müssen digitale Verkaufsplattformen klar darauf hinweisen, dass Kunden lediglich eine Lizenz und nicht das Eigentum an einem digitalen Produkt erwerben. Ein solcher Hinweis muss verständlich und gut sichtbar sein.
Sony weist die Vorwürfe zurück. Nach Darstellung des Unternehmens können die geltenden Bestimmungen einen vernünftigen Verbraucher nicht über die Art des Erwerbs täuschen. Sowohl in den PlayStation-Nutzungsbedingungen als auch in der Lizenzvereinbarung steht, dass die Software lizenziert und nicht an den Nutzer verkauft wird.
Sony erklärt den Unterschied zwischen Spiel und Kopie
In der gerichtlichen Stellungnahme bezeichneten die Anwälte des Unternehmens die Annahme als unplausibel, dass ein Käufer durch den Erwerb eines digitalen Spiels Eigentümer der eigentlichen Software werde.
Zur Erläuterung verwiesen sie auf Resident Evil Requiem. Einer der Kläger kaufte das Spiel am 14. Februar 2026 im PlayStation Store, ein anderer am 25. Februar für 69,99 Dollar. Würde die erste Transaktion das Eigentum am Spiel übertragen, hätte Sony es nach dieser Argumentation anschließend keinem weiteren Kunden mehr verkaufen können.
Jeder Käufer erhält demnach eine individuelle Lizenz für den Zugriff auf eine digitale Kopie. Die Eigentumsrechte an der Software, den Marken und dem übrigen geistigen Eigentum verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
Kläger beanstanden die Art der Information
Im Mittelpunkt des Streits steht nicht nur die rechtliche Einordnung digitaler Käufe. Entscheidend ist auch die Frage, wie deutlich Sony die damit verbundenen Einschränkungen kommuniziert.
Die Hinweise auf den Lizenzcharakter des Erwerbs befinden sich in den Nutzungsbedingungen und der Software-Lizenzvereinbarung. Die Kläger halten dies für unzureichend, weil die entsprechenden Passagen in umfangreichen juristischen Dokumenten stehen und während des Kaufvorgangs leicht übersehen werden könnten.
Kurz nach der Einreichung der Stellungnahme verschickte PlayStation zudem E-Mails an Kunden. Darin erinnerte das Unternehmen daran, dass digitale Software lizenziert und nicht verkauft wird.
Sony will den Fall vor ein Schiedsgericht bringen
Die Nutzungsbedingungen von Sony sehen vor, dass Streitigkeiten in einem privaten Schiedsverfahren geklärt werden. Zugleich wird die Beteiligung von Nutzern an Sammelklagen gegen das Unternehmen eingeschränkt.
Die vorgebrachten Argumente sind Teil des Antrags von Sony, den Fall vom Bundesgericht an ein Schiedsgericht zu verweisen. Ob die entsprechende Klausel für die Kläger verbindlich ist, muss nun der zuständige Richter entscheiden.
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