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Welche Investitionsförderung gibt es 2026 für betriebliche E-Fahrzeuge bis 100.000 Euro?

Mit dem 1. Januar 2026 wurde die Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25-Prozent-Versteuerung von rein elektrischen Firmenwagen von bisher 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Damit profitieren erstmals auch Premium-Modelle in der Mittel- und Oberklasse vom günstigsten Versteuerungssatz für die private Nutzung. Hinzu kommt eine 75-prozentige Sonderabschreibung im ersten Anschaffungsjahr für rein elektrische Fahrzeuge. Die wichtigsten Regeln, Zahlen und Beispielrechnungen für Unternehmer in Deutschland 2026.

von Wolfgang Baumer
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Welche Investitionsförderung gibt es 2026 für betriebliche E-Fahrzeuge bis 100.000 Euro?

Wer 2026 ein Elektroauto Firmenwagen anschafft, erhält in Deutschland zwei zentrale Steuervorteile, die zusammen erhebliche Liquiditäts- und Steuersparpotenziale freisetzen: Erstens wurde die Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25-Prozent-Versteuerung der privaten Nutzung von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Zweitens gilt unverändert die 75-Prozent-Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Betriebsvermögen.

Damit verschiebt sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung für viele Geschäftsführer 2026 spürbar: Modelle, die bisher in der teureren 0,5-Prozent-Versteuerung lagen, fallen nun in den günstigsten Tarif. Dieser Beitrag erklärt die neue Regelung im Detail, vergleicht typische Fahrzeugklassen mit konkreten Zahlen und zeigt, welche Schritte vor Vertragsabschluss zu prüfen sind.

Welche Investitionsförderung gibt es 2026 für betriebliche E-Fahrzeuge bis 100.000 Euro?

Inhaltsverzeichnis

  • Was hat sich 2026 bei der Versteuerung von E-Firmenwagen geändert?
  • Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regel im Detail?
  • Welche Sonderabschreibung gilt 2026 für rein elektrische Firmenwagen?
  • Wie viel sparen Sie konkret mit der neuen Regelung?
  • Welche Fahrzeuge fallen 2026 unter die 100.000-Euro-Grenze?
  • Was passiert beim Auslaufen der Förderung?
  • Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei der Bereitstellung?
  • FAQ – die wichtigsten Fragen

Was hat sich 2026 bei der Versteuerung von E-Firmenwagen geändert?

Die zentrale Änderung im Steueränderungsgesetz 2025 betrifft § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG: Die Schwelle, bis zu der die besonders günstige 0,25-Prozent-Versteuerung der privaten Nutzung greift, steigt von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug rein elektrisch betrieben wird – also als BEV (Battery Electric Vehicle) zugelassen ist.

Zur Einordnung: Die Bruttolistenpreis-Grenze gibt an, bis zu welchem Listenpreis ein E-Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, mit dem niedrigsten geldwerten Vorteil versteuert werden kann. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, fällt das Fahrzeug in die 0,5-Prozent-Versteuerung – also den doppelten Satz.

„Die Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze auf 100.000 Euro war ein notwendiger Schritt, um die Realität der Elektromobilität abzubilden. Premium-E-Modelle waren bei 70.000 Euro schlicht außen vor – ein Markthemmnis für die Flottenelektrifizierung im Mittelstand.“

– Bundesministerium der Finanzen, Erläuterungen zum Steueränderungsgesetz 2025

Welche Fahrzeuge fallen unter die 0,25-Prozent-Regel?

  • Reine Elektrofahrzeuge (BEV) – Voraussetzung: Bruttolistenpreis ≤ 100.000 Euro
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) – ebenfalls 0,25 % bei BLP ≤ 100.000 Euro
  • Plug-in-Hybride (PHEV) fallen nicht mehr unter die 0,25-Prozent-Regel; hier gilt 0,5 % bei Erfüllung bestimmter Reichweiten- oder CO₂-Kriterien
  • Verbrenner und konventionelle Hybride: 1-Prozent-Regel ohne Sondervorteil

Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regel im Detail?

Die geldwerte Vorteilsbesteuerung nach der 0,25-Prozent-Regel funktioniert folgendermaßen: Der Arbeitnehmer (oder Geschäftsführer) versteuert pro Monat 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil zusätzlich zu seinem normalen Gehalt. Hinzu kommen 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Konkretes Beispiel mit einem BLP von 80.000 Euro und 25 Entfernungskilometern:

  • Privatnutzung: 80.000 € × 0,25 % = 200 € pro Monat
  • Fahrten Wohnung–Arbeit: 80.000 € × 0,03 % × 25 km = 600 € pro Monat
  • Geldwerter Vorteil insgesamt: 800 € pro Monat = 9.600 € pro Jahr

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 35 Prozent bedeutet das eine zusätzliche Steuerbelastung von rund 3.360 Euro pro Jahr. Im Vergleich zur 1-Prozent-Regel (38.400 Euro geldwerter Vorteil = 13.440 Euro Steuern) eine Ersparnis von 10.080 Euro pro Jahr.

Welche Investitionsförderung gibt es 2026 für betriebliche E-Fahrzeuge bis 100.000 Euro?

Welche Sonderabschreibung gilt 2026 für rein elektrische Firmenwagen?

Zusätzlich zur reduzierten Versteuerung der Privatnutzung gibt es eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung nach § 7c EStG. Sie beträgt 75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung, gefolgt von gestaffelten Restabschreibungen über fünf Jahre.

Voraussetzungen:

  1. Anschaffung im Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2027
  2. Reines Elektrofahrzeug (BEV) – keine Hybride
  3. Bruttolistenpreis maximal 100.000 Euro
  4. Aufnahme in das Anlagevermögen des Betriebs
  5. Mindestens 90 % betriebliche Nutzung

Bei einem E-Firmenwagen mit 80.000 Euro Anschaffungskosten netto wirkt die Sonderabschreibung wie folgt:

JahrAbschreibungsbetragBuchwert Ende des Jahres
2026 (Anschaffung)60.000 € (75 %)20.000 €
20274.000 € (5 %)16.000 €
20284.800 € (6 %)11.200 €
20294.000 € (5 %)7.200 €
20302.400 € (3 %)4.800 €
20314.800 € (6 %)0 €

Wirkung: Bei einer GmbH mit 28,77 % effektiver Steuerlast 2026 (Körperschaftsteuer + Soli + Gewerbesteuer) reduziert die Sonderabschreibung die Steuerlast im Anschaffungsjahr um rund 17.260 Euro. Das ist ein erheblicher Liquiditätsschub im Anschaffungsjahr. Mehr zur niedrigeren Körperschaftsteuer in unserem Beitrag Was ändert sich 2026 bei der Körperschaftsteuer für die GmbH?

Wie viel sparen Sie konkret mit der neuen Regelung?

Schauen wir uns die Auswirkungen anhand von drei typischen Fahrzeugkategorien an. Annahme jeweils: 25 km Entfernung Wohnung–Arbeit, Grenzsteuersatz 35 %, 5 Jahre Nutzungsdauer.

Fall 1: Mittelklasse-E-Limousine, BLP 65.000 Euro

Hier galt die 0,25-Prozent-Regel auch vor 2026. Keine Änderung. Geldwerter Vorteil monatlich rund 650 Euro, Steuerlast für den Mitarbeiter rund 2.730 Euro pro Jahr.

Fall 2: Premium-SUV elektrisch, BLP 85.000 Euro

Vor 2026: 0,5-Prozent-Regel, geldwerter Vorteil monatlich rund 1.700 Euro, Steuerlast für den Mitarbeiter rund 7.140 Euro pro Jahr. Ab 2026: 0,25-Prozent-Regel, geldwerter Vorteil monatlich rund 850 Euro, Steuerlast rund 3.570 Euro pro Jahr. Ersparnis: 3.570 Euro pro Jahr.

Fall 3: Luxus-Limousine elektrisch, BLP 95.000 Euro

Vor 2026: 0,5-Prozent-Regel, geldwerter Vorteil monatlich rund 1.900 Euro, Steuerlast rund 7.980 Euro pro Jahr. Ab 2026: 0,25-Prozent-Regel, geldwerter Vorteil monatlich rund 950 Euro, Steuerlast rund 3.990 Euro pro Jahr. Ersparnis: 3.990 Euro pro Jahr – über fünf Jahre Nutzung knapp 20.000 Euro.

Hinweis: Bei einem Bruttolistenpreis von genau 100.001 Euro fällt der gesamte Vorteil weg – die Regel gilt strikt bei der Schwelle. Eine Verhandlung mit dem Hersteller über Sonderausstattung kann sich daher lohnen.

Welche Fahrzeuge fallen 2026 unter die 100.000-Euro-Grenze?

Eine vollständige Liste verändert sich monatlich. Folgende Modelle waren Stand Mai 2026 typischerweise im Bereich 80.000–99.999 Euro:

  • Mittel- bis Oberklasse-SUV deutscher Premiumhersteller
  • Premium-Limousinen elektrisch in der gehobenen Konfiguration
  • Mehrere Modelle aus dem chinesischen und koreanischen Marktsegment, die seit 2025 verstärkt nach Deutschland geliefert werden
  • Sportwagen mit Elektroantrieb in der Basisausstattung

Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht laufend Statistiken zu den Neuzulassungen. Für die unternehmenseigene Fahrzeugplanung empfiehlt sich der Blick auf die Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamts.

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Was passiert beim Auslaufen der Sonderabschreibung 2027?

Die 75-Prozent-Sonderabschreibung gilt nach derzeitiger Gesetzeslage für Anschaffungen bis Dezember 2027. Eine Verlängerung ist politisch nicht ausgeschlossen, aber nicht garantiert. Wer die Anschaffung bis Ende 2027 plant, sichert sich den vollen Vorteil. Die 0,25-Prozent-Regel und die 100.000-Euro-Grenze gelten dagegen unbefristet.

Strategischer Hinweis: Wer 2026 einen E-Firmenwagen mit 80.000 Euro Bruttolistenpreis anschafft und 5 Jahre nutzt, erzielt einen kumulierten Steuervorteil im Vergleich zu einem vergleichbaren Verbrenner von rund 27.000 bis 35.000 Euro – je nach Steuerlast und Nutzungsumfang. Mehr zur Mobilitätsstrategie deutscher Unternehmen lesen Sie in unserem Beitrag Mobilitätswende unter Druck: Das Verbrenner-Aus und die Realität der Pendler.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei der Bereitstellung?

Mit der Bereitstellung eines E-Firmenwagens gehen für den Arbeitgeber mehrere Pflichten einher:

  • Lohnabrechnung anpassen: Geldwerter Vorteil muss korrekt mit 0,25 % bzw. 0,5 % berechnet und abgeführt werden
  • Fahrtenbuchregelung optional anbieten: Wer den geldwerten Vorteil über ein lückenloses Fahrtenbuch nachweist, kann oft günstiger fahren als pauschal
  • Ladekosten regeln: Lädt der Mitarbeiter zu Hause, gilt eine Pauschale von 70 Euro pro Monat als steuerfreie Erstattung. Lädt er an der Arbeit, ist die Stromabgabe für ihn steuerfrei.
  • Wallbox-Förderung prüfen: Für die Installation einer Wallbox am Wohnort des Mitarbeiters gibt es Förderprogramme der KfW und einzelner Bundesländer
  • Versicherung und Wartung dokumentieren: Alle Kosten müssen GoBD-konform erfasst werden

Arbeitgeber, die ihre Flotte 2026 elektrifizieren möchten, finden eine systematische Anleitung in unserem Pillar-Beitrag Steueränderungen 2026 für Unternehmer.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum E-Firmenwagen 2026

Welche Investitionsförderung gibt es 2026 für E-Firmenwagen?

Drei zentrale Förderelemente: Erstens die 0,25-Prozent-Versteuerung der Privatnutzung bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Zweitens die 75-Prozent-Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr für rein elektrische Firmenwagen bis Ende 2027. Drittens die Befreiung von der Kfz-Steuer für rein elektrische Fahrzeuge bis 2030. Eine direkte Kaufprämie wie der frühere Umweltbonus existiert seit Ende 2023 nicht mehr.

Bis zu welchem Bruttolistenpreis gilt die 0,25-Prozent-Regel 2026?

Die 0,25-Prozent-Regel gilt 2026 bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro. Das ist eine Anhebung gegenüber den bisherigen 70.000 Euro. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug rein elektrisch oder als Brennstoffzellenfahrzeug betrieben wird.

Profitieren auch Plug-in-Hybride 2026 von der 0,25-Prozent-Regel?

Nein. Plug-in-Hybride fallen nicht unter die 0,25-Prozent-Regel. Sie können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Mindest-Reichweite oder CO₂-Grenzwert) die 0,5-Prozent-Regel nutzen. Die Anhebung auf 100.000 Euro betrifft sie nicht.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung für E-Firmenwagen 2026?

Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG beträgt 75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Sie gilt für rein elektrische Firmenwagen, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, im Anlagevermögen geführt werden und überwiegend betrieblich genutzt werden.

Was passiert nach 2027 mit der Sonderabschreibung?

Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft die 75-Prozent-Sonderabschreibung Ende 2027 aus. Eine politische Verlängerung wird in der Branche diskutiert, ist aber nicht beschlossen. Wer den Vorteil sichern möchte, sollte die Anschaffung bis Dezember 2027 planen.

Quellen und weiterführende Informationen

Weiterführend: Steueränderungen 2026 für Unternehmer (Pillar), CO₂-Preis 2026 für Unternehmen und Mautgebühren 2026 für Spediteure und Dienstwagenfahrer.


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