Seit dem 1. Januar 2024 hat sich die Rechtslandschaft für Personengesellschaften in Deutschland grundlegend gewandelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde erstmals ein eigenes Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geschaffen. Für viele Inhaber stellt sich nun die drängende Frage: Müssen wir uns eintragen lassen oder können wir so weitermachen wie bisher? Auf unserer Plattform für Unternehmer beleuchten wir die rechtlichen Feinheiten und erklären, warum die vermeintliche Freiwilligkeit oft eine faktische Pflicht ist.
Vom „Schattendasein“ zur eGbR: Der Hintergrund
Lange Zeit war die GbR eine Gesellschaftsform, die in keinem öffentlichen Register verzeichnet war – es sei denn, sie trat als Gewerbebetrieb auf. Dies führte im Rechtsverkehr oft zu Unsicherheiten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis und der Existenz der Gesellschaft selbst. Das neue Gesellschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, schafft hier Abhilfe.
Eine eingetragene GbR führt künftig den Namenszusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Dies signalisiert Geschäftspartnern, Banken und Behörden sofort: Hier handelt es sich um eine registrierte, transparente Einheit.
Freiwilligkeit mit Einschränkungen: Wer muss sich eintragen?
Der Gesetzgeber betont zwar, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister grundsätzlich freiwillig ist. Es gibt keine generelle Registrierungspflicht wie bei einer GmbH im Handelsregister. Doch diese Aussage ist trügerisch. Es wurde ein Voreintragungserfordernis geschaffen, das eine Registrierung für viele wirtschaftlich aktive GbRs unumgänglich macht.
Eine Eintragung ist zwingend erforderlich, wenn die GbR Rechte an Objekten erwerben oder ändern möchte, die selbst in öffentlichen Registern geführt werden. Konkret bedeutet das:
- Immobilien und Grundstücke: Will eine GbR ein Grundstück kaufen, verkaufen oder eine Grundschuld eintragen lassen, muss sie im Gesellschaftsregister stehen. Das Grundbuchamt akzeptiert keine nicht-registrierten GbRs mehr.
- Unternehmensbeteiligungen: Möchte sich eine GbR als Gesellschafterin an einer GmbH oder einer anderen eingetragenen Gesellschaft beteiligen (oder Anteile verändern), ist die Voreintragung als eGbR Pflicht.
- Marken und Patente: Auch für die Eintragung in das Marken- oder Patentregister ist der Status als eGbR notwendig.
Der Prozess und die Konsequenzen der Eintragung
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss durch alle Gesellschafter notariell beglaubigt erfolgen. Dies verursacht Notar- und Gerichtskosten, die jedoch im Vergleich zur Rechtssicherheit moderat sind.
Unternehmer sollten sich jedoch über die Folgepflichten im Klaren sein:
- Transparenzregister: Mit der Eintragung wird die eGbR automatisch meldepflichtig zum Transparenzregister. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen dort offengelegt werden.
- Identitätswechsel: Einmal „drin“, kommt man so leicht nicht mehr „raus“. Eine Löschung aus dem Register ist in der Regel nur bei Liquidation der Gesellschaft möglich. Ein Rückschritt zur nicht-eingetragenen GbR ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Fazit: Strategisch prüfen statt abwarten
Für kleine GbRs, die lediglich Dienstleistungen erbringen und kein Immobilienvermögen verwalten, mag die Eintragung derzeit nicht notwendig sein. Für vermögensverwaltende GbRs oder solche, die komplexe Strukturen aufweisen, führt am Gesellschaftsregister kein Weg vorbei.
Die Redaktion empfiehlt: Prüfen Sie proaktiv, ob in naher Zukunft Immobilienkäufe oder Umstrukturierungen anstehen. Eine rechtzeitige Eintragung vermeidet Verzögerungen bei wichtigen Notarterminen. Die eGbR ist der neue Standard für professionell agierende Personengesellschaften.