Startseite FinanzenDas Bundesarbeitsgericht entschied, dass Feiertage nicht automatisch als Urlaubstage angerechnet werden dürfen. Wer von dem Urteil profitiert.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Feiertage nicht automatisch als Urlaubstage angerechnet werden dürfen. Wer von dem Urteil profitiert.

von Johanna Richter
0 Kommentare
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Feiertage nicht automatisch als Urlaubstage angerechnet werden dürfen. Wer von dem Urteil profitiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Urlaubsberechnung für Arbeitnehmer im Schichtdienst getroffen. Nach dem Urteil dürfen Arbeitgeber Urlaubstage nicht für gesetzliche Feiertage abziehen, wenn Beschäftigte an diesen Tagen laut Dienstplan ohnehin nicht hätten arbeiten müssen. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu gegen-hartz.

Die Entscheidung wurde am 19. August 2025 im Verfahren 9 AZR 216/24 getroffen. Sie betrifft insbesondere Beschäftigte in Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen und anderen Branchen mit Schichtbetrieb.

Worum es in dem Rechtsstreit ging

Geklagt hatte ein Notfallsanitäter eines kommunalen Rettungsdienstes, der seit 1996 im Einsatz war. Der Arbeitgeber stellte die Urlaubsberechnung auf eine Sieben-Tage-Woche um und gewährte dem Mitarbeiter 42 Urlaubstage pro Jahr statt der üblichen 30.

Gleichzeitig wurden bei jeder Urlaubswoche sämtliche Kalendertage vom Urlaubskonto abgezogen – einschließlich gesetzlicher Feiertage sowie der Tage am 24. und 31. Dezember. Dies geschah unabhängig davon, ob der Mitarbeiter laut Dienstplan an diesen Tagen überhaupt hätte arbeiten müssen.

Dadurch wurden insgesamt neun Urlaubstage abgezogen, obwohl sie auf planmäßige freie Tage fielen.

Gericht stellt klar: Urlaub setzt eine Arbeitspflicht voraus

Die Richter betonten, dass Urlaub dazu dient, Beschäftigte von ihrer Arbeitspflicht zu befreien. Besteht an einem bestimmten Tag keine Arbeitspflicht, kann dieser Tag nicht als Urlaub gewertet werden.

Ein gesetzlicher Feiertag allein rechtfertigt daher keinen Abzug vom Urlaubskonto. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag tatsächlich zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre.

Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun für jeden einzelnen Feiertag geprüft werden, ob eine Arbeitspflicht bestanden hätte.

Welche Arbeitnehmer von dem Urteil betroffen sind

Für die meisten Beschäftigten mit einer klassischen Fünf-Tage-Woche ändert sich wenig. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten, sodass diese Tage automatisch arbeitsfrei sind.

Anders sieht es bei Berufsgruppen aus, die gesetzlich auch an Feiertagen arbeiten dürfen. Dazu gehören unter anderem:

  • Rettungsdienste,
  • Krankenhäuser,
  • Pflegeeinrichtungen,
  • Gastronomie,
  • Verkehrsunternehmen,
  • Medienbetriebe,
  • weitere im § 10 ArbZG genannte Bereiche.

Für diese Arbeitnehmer spielt der individuelle Dienstplan eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Urlaubs.

Wann ein Feiertag als Urlaubstag zählt

Das Urteil bedeutet nicht, dass Feiertage grundsätzlich niemals als Urlaubstage angerechnet werden dürfen.

War ein Arbeitnehmer laut Dienstplan an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt und nimmt für diesen Tag Urlaub, darf der Arbeitgeber einen Urlaubstag abziehen. In diesem Fall befreit der Urlaub den Beschäftigten tatsächlich von einer bestehenden Arbeitspflicht.

War der Feiertag dagegen bereits als dienstfreier Tag vorgesehen, darf kein Urlaubstag vom Urlaubskonto abgezogen werden.

So können Beschäftigte ihre Urlaubsabrechnung überprüfen

Arbeitnehmer im Schichtdienst sollten ihre Urlaubsabrechnungen der vergangenen Jahre sorgfältig kontrollieren.

Dabei empfiehlt es sich:

  1. Dienstpläne aufzubewahren oder anzufordern.
  2. Urlaubszeiträume mit gesetzlichen Feiertagen zu vergleichen.
  3. Zu prüfen, ob Urlaubstage für bereits dienstfreie Feiertage abgezogen wurden.
  4. Die Angaben mit den Urlaubsübersichten des Arbeitgebers abzugleichen.
  5. Bei Unstimmigkeiten eine schriftliche Korrektur zu verlangen.

Der Dienstplan ist das wichtigste Beweismittel, wenn es zu einer Auseinandersetzung kommt.

Rückforderung von Urlaubstagen möglich

Stellt sich heraus, dass Urlaubstage zu Unrecht für Feiertage abgezogen wurden, können Beschäftigte eine Gutschrift auf ihrem Urlaubskonto verlangen.

Lehnt der Arbeitgeber dies ab, können Arbeitnehmer den Betriebsrat einschalten oder Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Experten empfehlen außerdem, Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen zu prüfen. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche auf die Rückgewährung von Urlaubstagen verloren gehen.

Lesen Sie auch: Immer mehr Menschen in Deutschland zahlen kontaktlos. Der Rückgang von Bargeld verändert den Einzelhandel, Banken und das Zahlungsverhalten der Verbraucher.

Das könnte dir auch gefallen