51 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld. Das ergab die jüngste Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung vom November 2025 auf Basis von gut 58.000 Angaben im Portal Lohnspiegel.de. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag 41 Prozent. Mit dem Herbst steigt die Zahl der Suchanfragen nach dem Thema wieder sprunghaft, und für kleinere Arbeitgeber ohne Tarifbindung ist das der Moment, die eigene Praxis zu prüfen: Wer hat Anspruch, was kostet die Zahlung tatsächlich, und welche Klauseln halten vor Gericht?

Wer 2026 einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat
Ein gesetzlicher Anspruch existiert nicht. Er entsteht erst aus einer Rechtsgrundlage, und davon kennt das Arbeitsrecht gleich mehrere, die sich in der Praxis oft überlagern.
Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung
Am häufigsten ergibt sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag. Die Spannweite ist groß: Nach dem WSI-Tarifarchiv reicht das tarifliche Weihnachtsgeld in der mittleren Vergütungsgruppe von 250 Euro in der bayerischen Landwirtschaft bis 4.235 Euro in der chemischen Industrie Nordrhein. In der Energieversorgung NRW sind es 4.113 Euro, im privaten Bankgewerbe 3.719 Euro. Im kommunalen öffentlichen Dienst liegt die Jahressonderzahlung je nach Entgeltgruppe zwischen 52 und 85 Prozent eines Monatsentgelts. In einigen Branchen, etwa im Gebäudereinigerhandwerk und in der Floristik, sehen die Tarifverträge gar kein Weihnachtsgeld vor.
Außerhalb von Tarifverträgen kann der Anspruch im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung stehen. Für nicht tarifgebundene Betriebe ist das die übliche Grundlage.
Betriebliche Übung und Gleichbehandlung
Es geht auch ohne Papier. Zahlt ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drei Jahre in Folge vorbehaltlos Weihnachtsgeld, dürfen Beschäftigte darauf vertrauen, dass das so bleibt. Diese betriebliche Übung lässt sich danach nicht mehr einseitig beenden.
Hinzu kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wer einzelnen Gruppen Weihnachtsgeld zahlt und anderen nicht, braucht dafür einen sachlichen Grund. Teilzeitkräfte erhalten nach § 4 TzBfG mindestens den anteiligen Betrag. Das gilt auch für Minijobber.
Freiwilligkeitsvorbehalt richtig formulieren
Wer eine betriebliche Übung vermeiden will, braucht einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt, der bei jeder Zahlung erneut erklärt wird, etwa im Begleitschreiben zur Abrechnung. Eine Formulierung, die Freiwilligkeit und ein Widerrufsrecht miteinander kombiniert, hat das Bundesarbeitsgericht als widersprüchlich und damit unwirksam eingestuft. Ein Arbeitsvertrag, in dem das Weihnachtsgeld beziffert und gleichzeitig als freiwillig bezeichnet wird, ist ebenfalls angreifbar. Diese Klauseln sollten Arbeitgeber vor der nächsten Zahlung prüfen lassen.
Was das Weihnachtsgeld den Arbeitgeber kostet
Für Steuer und Sozialversicherung gilt das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung. Das verändert die Rechnung.
Lohnsteuer als sonstiger Bezug
Lohnsteuerlich ist Weihnachtsgeld ein sonstiger Bezug. Die Steuer wird nicht nach der Monatstabelle berechnet, sondern über den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne die Zahlung. Die Differenz der Jahressteuer ist die Lohnsteuer auf das Weihnachtsgeld. Netto bleibt deshalb oft weniger übrig, als Beschäftigte erwarten, weil der Betrag in die Progression fällt.
Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenzen
Sozialversicherungsrechtlich ist das Weihnachtsgeld einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV). Beiträge fallen nur an, soweit die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. 2026 liegen die Grenzen bei 5.812,50 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei hohen Gehältern ist das Weihnachtsgeld daher in der Kranken- und Pflegeversicherung häufig ganz oder teilweise beitragsfrei, bei durchschnittlichen Gehältern nicht. Wer die Zahlung auf Januar bis März verschiebt, muss die sogenannte Märzklausel beachten: Übersteigt die Einmalzahlung dann die noch freie Grenze des laufenden Jahres, wird sie dem Vorjahr zugeordnet.
Da die Rechengrößen jedes Jahr angepasst werden, lohnt ein Blick auf die Werte für das kommende Jahr. Was sich 2027 ändert, steht in unserem Beitrag über höhere Sozialabgaben ab 2027.

Minijob: Weihnachtsgeld zählt zur Verdienstgrenze
Heikel wird es bei Minijobs. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, im Jahr also bei 7.236 Euro. Besteht auf das Weihnachtsgeld ein Anspruch, etwa durch Vertrag oder betriebliche Übung, wird es bei der Prüfung der Grenze mitgezählt. Ein Minijobber mit 603 Euro Monatslohn und 300 Euro Weihnachtsgeld liegt dann über der Jahresgrenze und wird sozialversicherungspflichtig. Die Ausnahme für gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten greift nicht, weil eine jährlich wiederkehrende Sonderzahlung vorhersehbar ist. Die Grundregeln dazu fasst unser Beitrag Der Minijob im Fokus zusammen.
Stichtag und Rückzahlung: welche Klauseln halten
Viele Arbeitsverträge knüpfen das Weihnachtsgeld an Bedingungen. Längst nicht jede hält.
Stichtagsklauseln
Eine Klausel, nach der nur erhält, wer an einem bestimmten Tag noch im Betrieb ist, akzeptiert das Bundesarbeitsgericht vor allem dann, wenn die Zahlung ausschließlich die Betriebstreue belohnt. Soll das Weihnachtsgeld dagegen auch bereits geleistete Arbeit vergüten, ist ein Stichtag nach dem Ende des Bezugszeitraums in der Regel unwirksam. Wer im Herbst ausscheidet, kann dann einen anteiligen Anspruch haben.
Rückzahlungsklauseln
Ähnlich streng sind die Regeln für Rückzahlungen bei späterer Kündigung. Nach der etablierten Rechtsprechung ist bei Beträgen bis 100 Euro keine Rückzahlungsklausel möglich. Bei einer Zahlung bis zu einem Monatsgehalt darf die Bindung in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres reichen. Längere Bindungen kommen nur bei höheren Beträgen in Betracht.
Keine steuerfreie Prämie als Ersatz
Die von der Bundesregierung geplante Entlastungsprämie, mit der Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei hätten zahlen können, ist gescheitert. Der Bundesrat lehnte das Gesetz im Mai 2026 ab, die Koalition verfolgte das Vorhaben danach nicht weiter. Die Inflationsausgleichsprämie lief bereits Ende 2024 aus. Wer Beschäftigten 2026 zusätzlich etwas zukommen lassen will, ist deshalb auf die regulären Wege angewiesen: Sachbezüge bis 50 Euro im Monat, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro oder steuerbegünstigte Zuschüsse etwa zum Jobticket. Welche weiteren Regeln sich für Betriebe in diesem Jahr geändert haben, zeigt unser Überblick zu den Steueränderungen 2026 für Unternehmer.
Was Beschäftigte und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Für Beschäftigte ist der erste Blick der in den Arbeitsvertrag und, falls vorhanden, in den Tarifvertrag. Wer in den letzten drei Jahren ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld bekommen hat, kann sich unter Umständen auf eine betriebliche Übung berufen.
Arbeitgeber sollten vor der Novemberabrechnung drei Dinge klären: ob die Zahlung vertraglich zugesagt oder freiwillig ist und wie der Vorbehalt formuliert wird, ob Minijobber durch die Zahlung die Jahresgrenze überschreiten, und ob Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln der aktuellen Rechtsprechung standhalten. Die Zahlen zu Branchen und Verbreitung finden sich in der Pressemitteilung des WSI. Zum Scheitern der Entlastungsprämie berichtet die Bundeszentrale für politische Bildung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für die konkrete Gestaltung von Sonderzahlungen sollten Arbeitgeber ihre Steuerberatung oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.