Startseite WissenGrippesaison 2026/27: Was Arbeitgeber zu Krankmeldung, Telefon-AU und Betriebsimpfung wissen sollten

Grippesaison 2026/27: Was Arbeitgeber zu Krankmeldung, Telefon-AU und Betriebsimpfung wissen sollten

von Wolfgang Baumer
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Packung mit Fertigspritzen eines Grippeimpfstoffs

Mit der 40. Kalenderwoche hat in Deutschland offiziell die Grippesaison 2026/27 begonnen. Noch ist die Zahl der Fälle niedrig, doch die vergangene Saison zeigt, was auf Betriebe zukommen kann: Nach Daten des Robert Koch-Instituts wurden 2025/26 bundesweit mehr als 240.000 Influenza-Fälle gemeldet, 2.216 Menschen starben. Für Arbeitgeber ist der Herbst daher der Zeitpunkt, Abläufe rund um Krankmeldung, Vertretung und Impfangebote zu klären. Hinzu kommt eine politische Unsicherheit: Die Bundesregierung will die telefonische Krankschreibung abschaffen, ein Termin steht aber nicht fest.

Was bei Krankmeldungen aktuell gilt

Die Grundregeln stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 5 EntgFG müssen Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Eine ärztliche Bescheinigung ist erst vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeber dürfen die Bescheinigung aber schon ab dem ersten Tag verlangen. Eine Diagnose müssen Beschäftigte nicht nennen.

Lohnfortzahlung und Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Entgelt weiter, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Seit 2023 rufen Arbeitgeber die Daten gesetzlich Versicherter als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab, der gelbe Papierschein für den Betrieb entfällt.

Krankschreibung per Telefon und Video

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die telefonische Krankschreibung im Dezember 2023 dauerhaft ermöglicht. Ärztinnen und Ärzte können danach bis zu fünf Kalendertage bescheinigen, wenn die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt ist und eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Bei schweren Symptomen ist eine Untersuchung in der Praxis nötig, einen Anspruch auf die Telefon-AU gibt es nicht. Per Videosprechstunde sind bei bekannten Patienten erstmalige Krankschreibungen bis zu sieben Tage möglich, bei unbekannten bis zu drei Tage.

Formular einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Durchschreibepapier
Foto: Rergeshhheim, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons

Was die Koalition ändern will

Im Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 haben sich Union und SPD darauf verständigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und grundsätzlich eine Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte eine Umsetzung im Herbst angekündigt. Nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung muss die gesetzliche Ausgestaltung aber erst erarbeitet werden. Stand Ende Oktober prüfen das Arbeits- und das Gesundheitsministerium noch, ein Start zum 1. Januar 2027 ist nicht bestätigt. Unbezahlte Karenztage, die zwischenzeitlich diskutiert wurden, hat die SPD verhindert.

Was das für die Saison bedeutet

Für diesen Winter gilt damit voraussichtlich das bisherige Recht. Wer im Betrieb schon jetzt ab dem ersten Tag eine Bescheinigung sehen will, kann das über § 5 EntgFG anordnen, für alle Beschäftigten oder im Einzelfall. Bei einer generellen Anordnung sollte der Betriebsrat einbezogen werden, sofern es einen gibt. Mit Blick auf volle Arztpraxen in der Grippewelle lohnt es, den Nutzen gegen den Aufwand abzuwägen: Eine Pflicht ab dem ersten Tag erhöht den Andrang in den Praxen und kann Beschäftigte länger aus dem Betrieb fernhalten. Über einen anderen Weg, Ausfallzeiten zu verkürzen, wurde im Frühjahr unter dem Stichwort Teilkrankschreibung debattiert.

Grippeimpfung im Betrieb

Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Grippeimpfung unter anderem allen Menschen ab 60 Jahren, Schwangeren, chronisch Kranken und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen. Für Unternehmen besonders relevant: Die Empfehlung gilt auch für medizinisches Personal und Menschen mit viel Kundenkontakt. Wer Beschäftigte im Verkauf, im Service, in der Pflege oder am Empfang hat, kann sich damit auf eine offizielle Empfehlung stützen.

Zeitpunkt und Impfstoffe

Als günstiger Zeitraum gelten Oktober bis Mitte Dezember. Der volle Schutz baut sich etwa zehn bis 14 Tage nach der Impfung auf. Für die Saison 2026/27 sind acht Impfstoffe verfügbar, alle als Dreifachimpfstoffe gegen zwei Influenza-A- und einen B-Stamm. Das Paul-Ehrlich-Institut hatte bis zur 40. Kalenderwoche rund 16,3 Millionen Dosen freigegeben. Bei einzelnen Präparaten gibt es Lieferverzögerungen.

Organisation und Kosten

Geimpft wird in Hausarztpraxen, in Apotheken und durch Betriebsärzte. Für Personen, für die eine STIKO-Empfehlung gilt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Ein Impftermin im Betrieb senkt die Hürde für Beschäftigte, die sonst keinen Arzttermin vereinbaren würden. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Impfpflicht für Grippe gibt es nicht.

Vertretung und Hygiene planen

Wie stark Grippewellen den Betrieb treffen, zeigte der vergangene Winter, als die Krankmeldungen über Wochen hoch blieben. Kleine Betriebe sind besonders verwundbar, weil Wissen oft an einzelnen Personen hängt. Sinnvoll ist eine Liste, wer wen in Schlüsselfunktionen vertritt, wo Zugänge und Passwörter hinterlegt sind und welche Aufgaben im Ernstfall liegen bleiben dürfen. Wo Homeoffice möglich ist, hilft eine klare Regel, damit leicht Erkältete nicht ins Büro kommen und Kollegen anstecken.

Die Hygieneempfehlungen sind unspektakulär und wirken trotzdem: Hände waschen, in die Armbeuge niesen, Räume regelmäßig lüften. Für Besprechungsräume und Großraumbüros lohnt ein Lüftungsplan. Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben, und Führungskräfte sollten das vorleben.

Influenza ist nicht der einzige Erreger, der im Herbst zirkuliert. Anfang Oktober lag die Corona-Viruslast im Abwasser auf dem höchsten Stand seit einem Jahr. Grippe- und Corona-Impfung dürfen laut STIKO am selben Termin gegeben werden, ein Mindestabstand ist nicht nötig, empfohlen wird die Gabe in unterschiedliche Arme. Für ein betriebliches Impfangebot kann das die Organisation vereinfachen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Rechtsberatung. Fragen zur Impfung klären Sie bitte mit Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder dem Betriebsarzt, arbeitsrechtliche Fragen mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.

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