Startseite WirtschaftZeitumstellung am 25. Oktober: Was Arbeitgeber bei der längeren Nachtschicht beachten müssen

Zeitumstellung am 25. Oktober: Was Arbeitgeber bei der längeren Nachtschicht beachten müssen

von Wolfgang Baumer
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Große Bahnhofsuhr am Bahnhof Aarau – Symbolbild zur Zeitumstellung

In der Nacht auf Sonntag, den 25. Oktober 2026, endet die Sommerzeit. Um 3 Uhr werden die Uhren auf 2 Uhr zurückgestellt, die Stunde zwischen 2 und 3 Uhr gibt es zweimal. Für die meisten Menschen bedeutet das eine Stunde mehr Schlaf. Wer nachts arbeitet, im Krankenhaus, in der Produktion, in der Logistik oder im Wachdienst, steht dagegen eine Stunde länger im Betrieb. Für Arbeitgeber stellen sich drei Fragen: Muss die Stunde bezahlt werden, ist sie arbeitszeitrechtlich zulässig und wie wird sie in der Lohnabrechnung behandelt?

Muss die zusätzliche Stunde gearbeitet werden?

Ein eigenes Gesetz für die Zeitumstellung gibt es nicht. Maßgeblich ist, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln. Fehlt eine solche Regelung, müssen Beschäftigte die zusätzliche Stunde in der Regel leisten. Das geht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 1985 zurück: Betriebe mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb dürfen Lücken zwischen den Schichten vermeiden. Die Nachtschicht endet also nicht nach der Uhrzeit, sondern dann, wenn die Ablösung übernimmt.

Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Die längere Schicht muss trotzdem ins Arbeitszeitgesetz passen. Nach § 6 Abs. 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden eingehalten werden. Aus einer regulären Acht-Stunden-Nachtschicht werden am Sonntag tatsächlich neun Stunden. Das ist innerhalb des Rahmens möglich, muss aber im Ausgleichszeitraum wieder eingefangen werden. Kritisch wird es bei Schichtmodellen, die ohnehin mit zehn Stunden planen: Hier würde die Zeitumstellung die Höchstgrenze reißen. Diese Dienstpläne sollten Personalverantwortliche vor dem Wochenende prüfen.

Wie die Stunde bezahlt wird

Nach Angaben des DGB-Rechtsschutzes wird die zusätzliche Stunde grundsätzlich vergütet. Bei Beschäftigten mit Stundenlohn taucht sie direkt auf der Abrechnung auf. Bei Angestellten mit Monatsgehalt gilt sie als Überstunde, die entweder ausgezahlt oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

Pauschale Überstundenabgeltung

Manche Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dann kann die Stunde unbezahlt bleiben. Pauschale Klauseln, die jede Überstundenvergütung ausschließen, hat das Bundesarbeitsgericht 2012 allerdings für unwirksam erklärt. Schweigt der Vertrag, gilt nach dem BGB eine Vergütung in der Regel als stillschweigend vereinbart. Ausnahmen kommen etwa bei leitenden Angestellten mit hohem Gehalt in Betracht. Wer die Frage für das eigene Unternehmen klären will, sollte die Vertragsmuster prüfen, bevor Beschäftigte nachfragen. Ähnliche Streitfragen gab es zuletzt bei der Einordnung von Dienstfahrten als Arbeitszeit.

Nachtzuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz

Unabhängig von der Grundvergütung schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich für Nachtarbeit vor, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt: entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt. Die doppelte Stunde liegt mitten in der Nachtzeit und ist damit voll zuschlagspflichtig.

Historische Stempeluhr zur Arbeitszeiterfassung im Gewerkschaftshaus in Hannover
Foto: Bernd Schwabe, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Was die Lohnabrechnung beachten muss

Weil die Umstellung in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, treffen zwei Zuschlagsarten zusammen. Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Nachtarbeit ist dort die Zeit von 20 bis 6 Uhr. Für die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr steigt der steuerfreie Satz auf 40 Prozent, wenn die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit, also Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr, ist mit Zuschlägen bis 50 Prozent steuerfrei begünstigt.

Die doppelte Stunde im Detail

Die zusätzliche Stunde von 2 bis 3 Uhr fällt in beide Fenster: Sie ist Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr und zugleich Sonntagsarbeit. Der Grundlohn, auf den sich die Prozentsätze beziehen, wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt. Lohnbüros und Steuerberater sollten prüfen, ob die Zeiterfassung die Stunde korrekt als zweite 2-Uhr-Stunde ausweist und die Software sie nicht verschluckt.

Zeiterfassung und Systeme

Digitale Zeiterfassungssysteme, Schichtplanungstools und Zutrittskontrollen stellen meist automatisch um. Fehler entstehen eher dort, wo Daten aus mehreren Systemen zusammenlaufen, etwa bei Exporten in die Lohnbuchhaltung, die nur Beginn und Ende einer Schicht als Uhrzeit übertragen. Eine Schicht von 22 bis 6 Uhr erscheint dort als acht Stunden, obwohl neun geleistet wurden. Ein kurzer Abgleich am Montag spart spätere Korrekturen und Nachzahlungen. Auf die Feinheiten der Zeitmessung ging zuletzt auch unser Beitrag zur Abschaffung der Schaltsekunde ein.

Im März läuft es umgekehrt

Bei der Umstellung auf die Sommerzeit ist die Nachtschicht eine Stunde kürzer. Nach Auskunft des DGB-Rechtsschutzes müssen Beschäftigte die fehlende Stunde nicht nacharbeiten, Beschäftigte mit Stundenlohn bekommen sie aber auch nicht bezahlt. Wer Monatsgehälter zahlt, kürzt in der Regel nichts.

Bleibt es bei der Zeitumstellung?

Vorerst ja. Die EU-Kommission hatte 2018 vorgeschlagen, die halbjährliche Umstellung abzuschaffen, nachdem sich in einer Online-Konsultation 84 Prozent von rund 4,6 Millionen Teilnehmern dafür ausgesprochen hatten. Das Europäische Parlament stimmte 2019 zu. Im Rat der Mitgliedstaaten gibt es bis heute keine gemeinsame Position, vor allem aus Sorge vor neuen Zeitgrenzen innerhalb des Binnenmarkts, die Verkehr, Logistik und Handel belasten würden. Spanien drängt auf eine Entscheidung, die Kommission lässt die rechtlichen und praktischen Folgen untersuchen.

Im März 2026 hat die Kommission die verbindlichen Sommerzeit-Termine für die Jahre 2027 bis 2031 veröffentlicht. Die Bundesregierung hat sich nach Angaben des Wirtschaftsministeriums weder für eine dauerhafte Sommer- noch Normalzeit entschieden und will in derselben Zeitzone bleiben wie die Nachbarländer. Für die Planung heißt das: Schichtbetriebe müssen sich auch in den kommenden Jahren zweimal jährlich auf die Umstellung einstellen. Welche Folgen ein europäischer Flickenteppich der Zeitzonen für die Logistik und die Arbeitszeitmodelle hätte, haben wir im Frühjahr beschrieben. Eine Übersicht über die Regeln zur Nachtschicht hat auch der Berliner Kurier zusammengestellt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Arbeits- und Tarifverträge sowie die Beratung durch Fachanwälte oder Steuerberater.

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