Mit der Mütterrente III sollen Millionen Eltern in Deutschland höhere Rentenansprüche erhalten. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und beseitigt einen bislang bestehenden Unterschied bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Betroffen sind insbesondere Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Auf das zusätzliche Geld müssen viele Rentner allerdings länger warten: Die technische Umsetzung der Reform soll erst 2028 abgeschlossen sein. Bereits entstandene Ansprüche gehen dadurch nicht verloren. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu mainpost.
Mütterrente III gleicht Kindererziehungszeiten an
Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine separate Rentenleistung. Kindererziehungszeiten werden vielmehr innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt und können dadurch die Höhe der späteren Altersrente beeinflussen.
Bislang hängt die Dauer der anerkannten Kindererziehungszeit vom Geburtsjahr des Kindes ab. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden derzeit maximal 30 Monate berücksichtigt. Bei Kindern ab dem Geburtsjahr 1992 sind es dagegen 36 Monate.
Mit der Mütterrente III soll diese Differenz ab 2027 verschwinden. Für vor 1992 geborene Kinder können dann ebenfalls bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.
Damit kommen pro betroffenem Kind sechs zusätzliche Monate hinzu.
Bis zu einem halben Rentenpunkt zusätzlich pro Kind
Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie stark sich dies auf die monatliche Zahlung auswirkt, hängt vom jeweils gültigen Rentenwert ab.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt ein Entgeltpunkt 42,52 Euro im Monat. Nach diesem Wert würde ein halber Rentenpunkt einer zusätzlichen monatlichen Bruttorente von 21,26 Euro entsprechen.
Bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern kann sich der zusätzliche Anspruch entsprechend erhöhen. Für zwei Kinder wäre beispielsweise ein zusätzlicher Rentenpunkt möglich, für drei Kinder wären es 1,5 Rentenpunkte.
Wie hoch die tatsächliche Rentenerhöhung durch die Mütterrente III bei der ersten Auszahlung ausfällt, steht jedoch noch nicht endgültig fest. Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst und kann sich bis dahin verändern.
Warum die Auszahlung erst 2028 beginnen soll
Rechtlich soll die Reform bereits am 1. Januar 2027 wirksam werden. Die praktische Auszahlung der zusätzlichen Beträge folgt jedoch später.
Grund dafür ist der erhebliche technische und administrative Aufwand. Millionen bestehende Rentenkonten müssen überprüft beziehungsweise neu berechnet werden. Die dafür notwendigen Verfahren können nicht unmittelbar zum Inkrafttreten der Reform vollständig umgesetzt werden.
Deshalb ist vorgesehen, dass die Auszahlung der Mütterrente III grundsätzlich erst 2028 startet.
Für Menschen, die bereits Rente beziehen, bedeutet die Verzögerung allerdings keinen Verlust der für 2027 entstandenen Ansprüche. Die entsprechenden Beträge sollen rückwirkend nachgezahlt werden.
Rentner können mit Nachzahlungen rechnen
Wer schon 2027 eine gesetzliche Rente bezieht und Anspruch auf die zusätzlichen Kindererziehungszeiten hat, soll das Geld nach der technischen Umsetzung rückwirkend erhalten.
Damit kann die erste Zahlung höher ausfallen als die reguläre monatliche Erhöhung, weil darin auch Beträge für zurückliegende Monate enthalten sein können.
Wer dagegen erst ab 2028 in den Ruhestand geht, soll die zusätzlichen Erziehungszeiten grundsätzlich bereits bei der Berechnung der laufenden Rente berücksichtigt bekommen.
Entscheidend bleibt, wem die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind.
Nicht nur Mütter können von der Reform profitieren
Der Begriff Mütterrente ist in diesem Zusammenhang etwas irreführend. Die Regelung ist nicht ausschließlich Frauen vorbehalten.
Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vätern zugeordnet werden. Deshalb können ebenfalls Männer von der Mütterrente 2027 beziehungsweise den zusätzlichen sechs Monaten profitieren.
Maßgeblich ist nicht das Geschlecht des Elternteils, sondern die rentenrechtliche Zuordnung der Erziehungszeit.
Nach bisherigen Schätzungen könnte die Reform insgesamt rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner betreffen.
In vielen Fällen ist kein neuer Antrag notwendig
Bestandsrentner müssen wegen der Reform voraussichtlich nicht massenhaft neue Anträge stellen. Sind die relevanten Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert, kann die Neuberechnung grundsätzlich auf dieser Grundlage erfolgen.
Auch Versicherte, die noch keine Altersrente beziehen, müssen keinen separaten Antrag ausschließlich für die Mütterrente III stellen. Bei einem späteren Rentenantrag werden die vorhandenen Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bislang fehlen oder nicht korrekt erfasst wurden. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu kontrollieren und fehlende Angaben klären zu lassen.
Höhere Rente kann andere Leistungen beeinflussen
Die zusätzliche Rentenzahlung bedeutet nicht in jedem Fall, dass der gesamte Betrag tatsächlich als zusätzlich verfügbares Einkommen verbleibt.
Eine höhere gesetzliche Rente kann bei einkommensabhängigen Sozialleistungen berücksichtigt werden. Das kann beispielsweise bei der Grundsicherung im Alter oder beim Wohngeld relevant sein.
Auch bei Hinterbliebenenrenten kann eigenes Einkommen eine Rolle spielen. Wer neben der eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte deshalb berücksichtigen, dass sich eine höhere eigene Rente auf andere Zahlungen auswirken kann.
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