Startseite FinanzenDeutschland diskutiert ein Rentenalter über 67. Der Jahrgang 1965 könnte zuerst betroffen sein. Was sich bei 45 Versicherungsjahren ändern könnte.

Deutschland diskutiert ein Rentenalter über 67. Der Jahrgang 1965 könnte zuerst betroffen sein. Was sich bei 45 Versicherungsjahren ändern könnte.

von Johanna Richter
0 Kommentare
Deutschland diskutiert ein Rentenalter über 67. Der Jahrgang 1965 könnte zuerst betroffen sein. Was sich bei 45 Versicherungsjahren ändern könnte.

In Deutschland wird über eine neue Stufe der Rentenreform diskutiert, die die Bedingungen für den Renteneintritt von Millionen Beschäftigten verändern könnte. Einer der zentralen Vorschläge der Rentenkommission sieht vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 weiter anzuheben. Sollte diese Empfehlung gesetzlich umgesetzt werden, könnten Menschen des Jahrgangs 1965 als Erste von den Änderungen betroffen sein. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu gegen-hartz.

Die derzeit geltenden Regeln bleiben jedoch vorerst unverändert. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Separat wird außerdem über die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren diskutiert. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Reform, für die bislang noch nicht feststeht, welche Jahrgänge zuerst betroffen wären.

Die Regierungskoalition hat angekündigt, die Empfehlungen der Rentenkommission politisch umzusetzen. Die gesetzlichen Änderungen sollen nach den bisherigen Planungen bis Ende 2026 vorbereitet werden. Bis ein neues Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften.

Warum ausgerechnet der Jahrgang 1965 zuerst betroffen sein könnte

Das geltende Rentenrecht sieht eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor. Für den Jahrgang 1963 liegt sie bei 66 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt die vollständige Altersgrenze von 67 Jahren.

Die Rentenkommission schlägt vor, nach Abschluss dieser Übergangsphase eine weitere Anhebung vorzunehmen. Als erste potenziell betroffene Gruppe werden Menschen genannt, die 1965 geboren wurden. Sie erreichen im Jahr 2032 das Alter von 67 Jahren und könnten damit als erste unter die nächste Reformstufe fallen.

Grundlage des Vorschlags ist ein Modell, das die steigende Lebenserwartung zwischen Erwerbsphase und Rentenzeit aufteilt. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, sollen davon acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenbezugsdauer entfallen.

Nach diesem Modell könnte die Regelaltersgrenze innerhalb des folgenden Jahrzehnts schrittweise von 67 Jahren auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Menschen des Jahrgangs 1965 automatisch sechs Monate länger arbeiten müssten. Wie viele zusätzliche Monate auf einzelne Geburtsjahrgänge entfallen, müsste erst durch ein Gesetz festgelegt werden.

Die Kommission empfiehlt außerdem Übergangsfristen. Menschen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, sollen frühzeitig wissen, welche Altersgrenze für sie gilt. Vorgeschlagen wird eine Vorlaufzeit von mindestens fünf Jahren.

Höheres Rentenalter und Abschaffung der 45-Jahre-Rente sind zwei verschiedene Reformen

In der Debatte werden zwei Maßnahmen häufig miteinander vermischt, obwohl sie rechtlich getrennt zu betrachten sind.

Der erste Vorschlag betrifft die Regelaltersgrenze. Diese soll nach 2031 abhängig von der Entwicklung der Lebenserwartung weiter steigen.

Der zweite Vorschlag sieht vor, die derzeitige Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.

Derzeit können besonders langjährig Versicherte eine Altersrente ohne Abschläge erhalten, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und gleichzeitig die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben.

Der häufig verwendete Begriff „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Nur ältere Jahrgänge konnten diese Rentenart tatsächlich ab 63 Jahren nutzen.

Für den Jahrgang 1962 liegt die entsprechende Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Für 1963 Geborene beträgt sie 64 Jahre und zehn Monate. Ab dem Jahrgang 1964 kann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren beginnen.

Die Kommission empfiehlt, diese Rentenart in ihrer bisherigen Form abzuschaffen. Noch offen ist jedoch, ab welchem Jahrgang die Änderung gelten soll.

Welche Altersgrenzen derzeit gelten

GeburtsjahrRegelaltersrenteAbschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
196266 Jahre und 8 Monate64 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate64 Jahre und 10 Monate
196467 Jahre65 Jahre
196567 Jahre nach geltendem Recht65 Jahre nach geltendem Recht
1966 und jünger67 Jahre65 Jahre

Für den Jahrgang 1965 gelten diese Altersgrenzen weiterhin, solange kein neues Gesetz beschlossen wird. Der Vorschlag der Rentenkommission sieht lediglich vor, dass mit diesem Jahrgang eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze beginnen könnte.

Die genaue Zahl zusätzlicher Monate steht bislang nicht fest. Sie müsste erst in den Übergangsregelungen eines neuen Gesetzes festgelegt werden.

Der tatsächliche Rentenbeginn hängt außerdem vom genauen Geburtsdatum und vom Versicherungsverlauf ab. Das Geburtsjahr allein reicht daher nicht aus, um den konkreten Rentenbeginn zu bestimmen.

Abschaffung der 45-Jahre-Rente könnte die monatliche Rente deutlich verändern

Sollte die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden, müssten sich viele Beschäftigte entscheiden, ob sie länger arbeiten oder eine andere Form der Altersrente nutzen.

Eine Möglichkeit ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich.

Nach geltendem Recht kann diese Rentenart vorzeitig in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze fällt jedoch ein dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent an.

Wer beispielsweise zwei Jahre früher in Rente geht, muss mit einem Abschlag von 7,2 Prozent rechnen.

Bei einer errechneten Bruttorente von 1.800 Euro würde das monatliche Minus 129,60 Euro betragen. Die Bruttorente läge dann bei 1.670,40 Euro, bevor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern berücksichtigt werden.

Wie hoch der tatsächliche Verlust ausfällt, hängt vom individuellen Rentenanspruch, der Zahl der vorgezogenen Monate und der jeweils geltenden Regelaltersgrenze ab.

Auch die vorgezogene Rente nach 35 Versicherungsjahren soll verändert werden

Eine weitere Empfehlung betrifft das Mindestalter für die vorzeitige Altersrente nach mindestens 35 Versicherungsjahren.

Derzeit kann diese Rentenart unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden, allerdings mit Abschlägen.

Die Kommission schlägt vor, die frühestmögliche Altersgrenze auf 64 Jahre anzuheben. Künftig soll zwischen dem frühesten Rentenbeginn und der jeweiligen Regelaltersgrenze ein Abstand von etwa drei Jahren liegen.

Dabei unterscheiden sich die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren und die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren grundlegend.

Wer die Voraussetzungen für die 45-Jahre-Rente erfüllt, kann diese nicht einfach noch früher mit geringeren Abschlägen beziehen. Für einen früheren Renteneintritt müsste eine andere Rentenart genutzt werden. Die Abschläge würden dann von der Regelaltersgrenze aus berechnet.

Dadurch kann sich eine erhebliche finanzielle Differenz ergeben.

Warum die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung gekoppelt werden soll

Die Rentenkommission begründet die Reformvorschläge mit der demografischen Entwicklung in Deutschland.

Eine steigende Lebenserwartung führt dazu, dass Renten durchschnittlich über einen längeren Zeitraum gezahlt werden. Gleichzeitig verändert die Alterung der Bevölkerung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern.

Der vorgeschlagene Mechanismus soll die Regelaltersgrenze künftig regelmäßig an die Entwicklung der Lebenserwartung anpassen.

Bleiben Beschäftigte länger im Erwerbsleben, werden zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, während der Beginn der Rentenzahlungen nach hinten verschoben wird.

Nach Modellrechnungen der Kommission könnte eine tatsächliche Verschiebung des Renteneintritts um etwa sechs Monate den notwendigen Beitragssatz langfristig um ungefähr 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte senken.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren betrifft einen großen Teil der Neurentner

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist keine Randerscheinung.

Nach Angaben aus dem Bericht der Kommission entfielen seit 2015 rund 30 Prozent aller neuen Altersrenten auf diese Rentenart.

Die durchschnittliche neu bewilligte Rente für besonders langjährig Versicherte lag 2025 bei etwa 1.677 Euro.

Zum Vergleich: Bei der Altersrente für langjährig Versicherte betrug der Durchschnitt rund 1.257 Euro.

Die Kommission weist darauf hin, dass die derzeitige Regelung häufiger Menschen mit stabilen Erwerbsbiografien, höheren Einkommen und langen Beschäftigungszeiten zugutekommt.

Kritiker warnen dagegen vor Nachteilen für Beschäftigte in körperlich oder psychisch besonders belastenden Berufen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt sowohl eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze als auch die Abschaffung der bisherigen Regelungen für besonders langjährig Versicherte ab.

Für gesundheitlich belastete Beschäftigte ist eine Sonderregelung geplant

Die Kommission schlägt zusätzlich einen neuen Zugang zur Altersrente für Menschen vor, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen können.

Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen etwa zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen können.

Als eine der Voraussetzungen sind mindestens 35 Versicherungsjahre vorgesehen.

Der Zugang soll jedoch nicht automatisch erfolgen. Anders als bei der heutigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte wäre eine individuelle medizinische Prüfung erforderlich.

Dabei müsste festgestellt werden, ob der Gesundheitszustand eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit tatsächlich verhindert.

Die genauen rechtlichen Voraussetzungen sind bislang offen. Unter anderem müsste definiert werden, wie lange jemand in einem bestimmten Beruf gearbeitet haben muss und wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen sein müssen.

Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählen können

Für Beschäftigte, die mit einer abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren planen, ist ein vollständiges Rentenkonto besonders wichtig.

Für die erforderliche Wartezeit können nicht nur Jahre mit regulären Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Bezug von Krankengeld und weitere Pflichtbeitragszeiten.

Nicht jeder Lebensabschnitt wird jedoch für die 45 Jahre anerkannt. Reine Schul- oder Hochschulzeiten reichen beispielsweise nicht aus, um die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen.

Deshalb bedeutet ein Zeitraum von 45 Kalenderjahren zwischen Berufseinstieg und geplantem Rentenbeginn nicht automatisch, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend sind ausschließlich die von der Rentenversicherung anerkannten Versicherungszeiten.

Was Versicherte kurz vor der Rente jetzt prüfen sollten

Solange keine neuen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten, gelten die bisherigen Altersgrenzen unverändert.

Wer sich dem Rentenalter nähert, sollte dennoch prüfen, ob der eigene Versicherungsverlauf vollständig ist.

Besonders wichtig ist, ob Zeiten von Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege, Krankengeldbezug und andere relevante Versicherungszeiten korrekt gespeichert wurden.

Fehlende Zeiten, die sich nachweisen lassen, können im Rahmen einer Kontenklärung ergänzt werden.

Eine Kontenklärung schützt allerdings nicht vor künftigen Gesetzesänderungen. Sie stellt lediglich sicher, dass die vorhandenen Versicherungszeiten korrekt erfasst wurden.

Sinnvoll kann es sein, mehrere Rentenszenarien miteinander zu vergleichen: den Beginn der Regelaltersrente, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren und einen früheren Renteneintritt nach 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen.

Sobald ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, lassen sich diese Berechnungen mit den tatsächlichen Übergangsregeln vergleichen.

So könnte sich die Reform in einem konkreten Beispiel auswirken

Angenommen, eine 1965 geborene Frau hat die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und erwartet eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro.

Nach geltendem Recht liegt ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Erfüllt sie die Voraussetzungen für besonders langjährig Versicherte, könnte sie derzeit bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Würde die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft und würde sie stattdessen mit 65 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, ergäbe sich bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 Jahren ein Abschlag von 7,2 Prozent.

Die Rechnung basiert auf 24 Monaten vorzeitigem Rentenbeginn multipliziert mit 0,3 Prozent.

Bei einer Ausgangsrente von 1.800 Euro würde die Bruttorente dadurch auf 1.670,40 Euro sinken. Die monatliche Differenz beträgt 129,60 Euro.

Sollte die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1965 später zusätzlich angehoben werden, müsste die Berechnung entsprechend angepasst werden.

Wann endgültige Regeln vorliegen könnten

Die Empfehlungen der Rentenkommission ändern das Rentenrecht nicht automatisch.

Für eine höhere Regelaltersgrenze muss zunächst ein Gesetzentwurf erarbeitet werden. Darin müssten die betroffenen Geburtsjahrgänge, zusätzliche Monate und Übergangsfristen konkret festgelegt werden.

Dasselbe gilt für eine mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Besonders entscheidend werden die Übergangsregelungen für Menschen sein, die kurz vor dem Renteneintritt stehen und ihre Planung auf das bisherige Recht ausgerichtet haben.

Solange diese Regelungen nicht vorliegen, lässt sich nicht verlässlich sagen, welcher Jahrgang als erster die bisherige 45-Jahre-Regel verlieren könnte.

Für eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze hat die Kommission dagegen bereits eine Orientierung genannt: Der neue Mechanismus soll mit dem Jahrgang 1965 beginnen.

Was für den Jahrgang 1964 gilt

Menschen des Geburtsjahrgangs 1964 befinden sich an der Grenze zwischen der heutigen und der möglichen künftigen Regelung.

Nach geltendem Recht liegt ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann die abschlagsfreie Altersrente derzeit mit 65 Jahren beziehen.

Der vorgeschlagene neue Mechanismus zur weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze soll nach den Empfehlungen der Kommission noch nicht für den Jahrgang 1964 gelten.

Die mögliche Abschaffung der 45-Jahre-Rente könnte allerdings eigene Übergangsfristen erhalten. Deshalb könnten sich die Auswirkungen beider Reformvorhaben für denselben Geburtsjahrgang unterscheiden.

Verbindliche Aussagen sind erst möglich, wenn die gesetzlichen Übergangsregelungen veröffentlicht werden.

Fragen und Antworten zur geplanten Rentenreform

Ist ein Rentenalter von mehr als 67 Jahren bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlungen der Rentenkommission. Solange kein entsprechendes Gesetz beschlossen und in Kraft gesetzt wurde, bleiben die bisherigen Altersgrenzen bestehen.

Warum wird der Jahrgang 1965 zuerst genannt?

Menschen des Jahrgangs 1965 erreichen im Jahr 2032 die derzeitige Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Kommission schlägt vor, die nächste Stufe der Anhebung nach 2031 mit diesem Jahrgang beginnen zu lassen.

Um wie viel könnte das Rentenalter steigen?

Nach dem vorgeschlagenen Modell könnte die Regelaltersgrenze langfristig schrittweise auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Wie viele zusätzliche Monate für einzelne Geburtsjahrgänge gelten würden, ist noch nicht festgelegt.

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft?

Nein. Sie besteht nach geltendem Recht weiterhin. Die Abschaffung ist lediglich Teil der Reformvorschläge und würde ein eigenes Gesetz mit Übergangsregelungen erfordern.

Kann man stattdessen früher mit Abschlägen in Rente gehen?

Bei mindestens 35 Versicherungsjahren kann unter den geltenden Voraussetzungen eine vorgezogene Altersrente möglich sein. Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze wird die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt.

Was sollten Versicherte vor dem Renteneintritt prüfen?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren, fehlende Zeiten klären und verschiedene mögliche Rentenbeginne berechnen. Maßgeblich sind zunächst die aktuellen gesetzlichen Regeln und später die tatsächlich beschlossenen Übergangsbestimmungen.

Lesen Sie auch: Mütterrente III erhöht die Rente für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern. Wer mehr Geld bekommt, wie hoch die Nachzahlung ist und warum sie erst 2028 kommt.

Das könnte dir auch gefallen