Startseite FinanzenMütterrente III erhöht die Rente für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern. Wer mehr Geld bekommt, wie hoch die Nachzahlung ist und warum sie erst 2028 kommt.

Mütterrente III erhöht die Rente für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern. Wer mehr Geld bekommt, wie hoch die Nachzahlung ist und warum sie erst 2028 kommt.

von Johanna Richter
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Mütterrente III erhöht die Rente für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern. Wer mehr Geld bekommt, wie hoch die Nachzahlung ist und warum sie erst 2028 kommt.

In Deutschland soll die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente neu geregelt werden. Betroffen sind vor allem Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Für sie sollen künftig weitere sechs Monate Erziehungszeit pro Kind berücksichtigt werden. Damit würden ihre Rentenansprüche an diejenigen von Eltern jüngerer Kinder angeglichen. Dies berichtet die Webseite das-unternehmer-wissen mit einem Link zu infranken.

Es geht um die dritte Stufe der Reform, die als Mütterrente III bezeichnet wird. Trotz des Namens können nicht nur Mütter profitieren. Auch Väter erhalten zusätzliche Rentenansprüche, sofern ihnen die entsprechenden Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto zugeordnet wurden.

Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wegen des hohen technischen Aufwands für die massenhafte Neuberechnung sollen die höheren Rentenzahlungen und die Nachzahlung für 2027 jedoch voraussichtlich erst 2028 erfolgen.

Was sich bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ändert

Das deutsche Rentensystem hat Kindererziehungszeiten bislang unterschiedlich bewertet – abhängig davon, wann ein Kind geboren wurde.

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu drei Jahre beziehungsweise 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für Eltern älterer Kinder galten lange Zeit ungünstigere Regelungen.

Ursprünglich wurde für ein vor 1992 geborenes Kind lediglich ein Jahr anerkannt. Mit der ersten Reform der Mütterrente im Jahr 2014 wurde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verlängert.

2019 folgte die Mütterrente II. Seitdem können für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Mit der Mütterrente III sollen nun weitere sechs Monate hinzukommen. Damit wären künftig auch für diese Kinder insgesamt bis zu 36 Monate beziehungsweise drei Jahre anrechenbar.

Das Rentensystem soll damit auf einen einheitlichen Grundsatz umgestellt werden: Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes können maximal drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Wer von der Rentenerhöhung profitieren kann

Die wichtigste Gruppe sind Mütter und Väter, denen bereits Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zugeordnet wurden.

Sind derzeit 30 Monate berücksichtigt, sollen nach der Reform weitere sechs Monate hinzukommen.

Diese zusätzlichen sechs Monate entsprechen ungefähr einem halben Rentenpunkt. Die konkrete Erhöhung hängt deshalb davon ab, wie hoch der aktuelle Rentenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung ist.

Besonders deutlich kann sich die Reform bei Eltern auswirken, die mehrere Kinder vor 1992 erzogen haben. Die zusätzlichen Ansprüche werden für jedes Kind einzeln berechnet.

Wer beispielsweise zwei entsprechende Kinder hat, könnte insgesamt einen zusätzlichen Rentenpunkt erhalten. Bei drei Kindern wären es 1,5 zusätzliche Punkte, bei vier Kindern zwei Punkte.

Entscheidend ist nicht das Geschlecht des Rentners oder der Rentnerin, sondern wem die Erziehungszeiten offiziell im Rentenkonto zugeordnet wurden.

Wie viel mehr Geld die Mütterrente III bringen kann

Die Höhe der zusätzlichen Zahlung richtet sich nach dem Wert eines Rentenpunktes. Nach der derzeitigen Berechnungsgrundlage entspricht ein Rentenpunkt rund 42,52 Euro monatlicher Rente.

Da pro vor 1992 geborenem Kind ein halber zusätzlicher Rentenpunkt vorgesehen ist, ergibt sich folgende vereinfachte Rechnung:

0,5 × aktueller Rentenwert × Anzahl der Kinder.

Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro wären das rund 21,26 Euro mehr Rente im Monat für ein Kind.

Bei zwei Kindern läge das Plus bei ungefähr 42,52 Euro monatlich, bei drei Kindern bei 63,78 Euro, bei vier Kindern bei 85,04 Euro und bei fünf Kindern bei 106,30 Euro.

Anzahl der KinderMonatliches PlusJährliches Plus
1 Kindca. 21,26 Euroca. 255,12 Euro
2 Kinderca. 42,52 Euroca. 510,24 Euro
3 Kinderca. 63,78 Euroca. 765,36 Euro
4 Kinderca. 85,04 Euroca. 1.020,48 Euro
5 Kinderca. 106,30 Euroca. 1.275,60 Euro

Diese Beträge sind lediglich Richtwerte. Bis zur tatsächlichen Auszahlung kann sich der Rentenwert noch verändern, da die gesetzlichen Renten regelmäßig angepasst werden.

Die endgültige Höhe der zusätzlichen Zahlung im Jahr 2028 kann deshalb von heutigen Beispielrechnungen abweichen.

Warum es eine Nachzahlung für 2027 geben soll

Die neuen Regeln sollen rechtlich bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten. Die Rentenversicherung kann die Umstellung jedoch voraussichtlich nicht sofort für Millionen Versicherte umsetzen.

Grund dafür ist der erhebliche technische und organisatorische Aufwand. Die Systeme müssen angepasst, große Datenbestände verarbeitet und zahlreiche Rentenkonten automatisiert neu berechnet werden.

Deshalb ist die tatsächliche Auszahlung der höheren Renten erst für 2028 vorgesehen.

Die Betroffenen sollen das zusätzliche Geld für 2027 allerdings nicht verlieren. Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Rentenanspruch soll später rückwirkend ausgezahlt werden.

Wer ein vor 1992 geborenes Kind hat, könnte damit neben der dauerhaft höheren Monatsrente zusätzlich eine Nachzahlung für das Jahr 2027 erhalten.

Bei mehreren Kindern steigt die Nachzahlung entsprechend.

Auf Basis des derzeitigen Rentenwertes könnten bei zwei Kindern rund 510 Euro für ein Jahr zusammenkommen. Bei drei Kindern wären es mehr als 765 Euro, bei vier Kindern mehr als 1.000 Euro.

Die genaue Summe lässt sich erst bestimmen, wenn der dann geltende Rentenwert feststeht und die individuelle Neuberechnung erfolgt ist.

Müssen Rentner einen Antrag stellen?

Für die meisten bereits im Ruhestand befindlichen Versicherten soll kein gesonderter Antrag erforderlich sein.

Sind die Kindererziehungszeiten vollständig und korrekt im Rentenkonto gespeichert, soll die Deutsche Rentenversicherung die neuen Regeln automatisch berücksichtigen und die zusätzlichen Ansprüche berechnen.

Ein eigener Antrag nur für die Mütterrente III wäre in diesen Fällen nicht notwendig.

Die automatische Berechnung funktioniert allerdings nur, wenn die relevanten Daten bereits im Versicherungskonto vorhanden sind.

Fehlen Angaben zu einem Kind oder zu den Erziehungszeiten, kann das System den Anspruch nicht automatisch vollständig berücksichtigen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, das eigene Rentenkonto rechtzeitig zu überprüfen.

Wer sich an die Rentenversicherung wenden sollte

Handlungsbedarf kann vor allem bei Menschen bestehen, deren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto fehlen oder fehlerhaft gespeichert sind.

Das betrifft insbesondere Personen, die bereits seit vielen Jahren Rente beziehen und nicht sicher sind, ob alle relevanten Angaben zu ihren Kindern vollständig erfasst wurden.

In solchen Fällen kann eine sogenannte Kontenklärung notwendig sein.

Dabei werden die Versicherungszeiten überprüft. Dazu gehören unter anderem Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten und andere rentenrechtlich relevante Abschnitte.

Eine Überprüfung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn:

  • eine Kindererziehungszeit vollständig fehlt;
  • ein Zeitraum falsch oder unvollständig gespeichert wurde;
  • Erziehungszeiten dem falschen Elternteil zugeordnet wurden;
  • andere Lücken im Versicherungskonto vorhanden sind;
  • eine automatische Neuberechnung aufgrund fehlender Daten nicht möglich ist.

Solche Unstimmigkeiten sollten möglichst vor dem Beginn der großflächigen Neuberechnung geklärt werden.

Was für Menschen gilt, die erst später in Rente gehen

Auch für Personen, die erst nach der Reform in den Ruhestand wechseln, sollen die neuen Regeln gelten.

Sind die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, sollen die zusätzlichen Monate bei der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt werden.

Ein separater Antrag auf Mütterrente III wäre dann nicht notwendig.

Fehlen die entsprechenden Angaben bislang, müssen sie spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag nachgewiesen und geklärt werden.

Eine vollständige Versicherungsbiografie ist deshalb nicht nur für heutige Rentner wichtig, sondern auch für Personen, die in den kommenden Jahren erstmals Rente beantragen.

Warum die Reform vor allem Kinder vor 1992 betrifft

Die Unterschiede gehen auf ältere rentenrechtliche Regelungen zurück, nach denen Kindererziehungszeiten je nach Geburtsjahr des Kindes unterschiedlich bewertet wurden.

Für jüngere Kinder ist die dreijährige Anrechnung bereits seit Langem Standard. Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, erhielten dagegen ursprünglich deutlich weniger rentenrechtliche Anerkennung.

Mehrere Reformen haben diesen Unterschied schrittweise verkleinert.

Mit der ersten Mütterrente wurde der Zeitraum von einem auf zwei Jahre verlängert. Die Mütterrente II erhöhte ihn anschließend auf zweieinhalb Jahre.

Die dritte Stufe soll nun die vollständige Angleichung auf drei Jahre bringen.

Damit würde das Geburtsjahr des Kindes künftig nicht mehr darüber entscheiden, wie viele Monate Kindererziehungszeit maximal für die Rente berücksichtigt werden.

Wie Kindererziehungszeiten die Rentenpunkte beeinflussen

Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtlich relevante Zeiten.

Sie können Rentenpunkte bringen, obwohl der betreffende Elternteil während dieser Zeit möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet und deshalb keine regulären Beiträge gezahlt hat.

Für ein volles Jahr Kindererziehungszeit kann ungefähr ein Rentenpunkt gutgeschrieben werden.

Bei drei vollständig anerkannten Jahren sind damit bis zu drei Rentenpunkte pro Kind möglich.

Genau deshalb führt die Erhöhung von 30 auf 36 Monate zu einem zusätzlichen Anspruch von etwa einem halben Rentenpunkt.

Bei Rentenbeginn oder laufendem Rentenbezug werden diese Punkte anschließend mit dem jeweils gültigen Rentenwert in einen monatlichen Geldbetrag umgerechnet.

Wie die zusätzlichen Kosten finanziert werden

Die finanziellen Belastungen aus der Anerkennung von Kindererziehungszeiten werden nicht ausschließlich aus den klassischen Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

Da Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe betrachtet wird, beteiligt sich auch der Staat an der Finanzierung dieser Rentenansprüche.

Das ist insbesondere deshalb relevant, weil Eltern während der Kindererziehung häufig weniger oder gar nicht arbeiten und entsprechend geringere eigene Rentenbeiträge zahlen.

Mit der Mütterrente III soll diese rentenrechtliche Anerkennung für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern weiter ausgebaut werden.

Wann mit den ersten höheren Zahlungen zu rechnen ist

Bei der Reform muss zwischen dem rechtlichen Beginn und der tatsächlichen Auszahlung unterschieden werden.

Ab dem 1. Januar 2027 sollen die verbesserten Regeln für Kindererziehungszeiten gelten.

Die technische Umsetzung und die massenhafte Neuberechnung sollen jedoch erst 2028 abgeschlossen sein.

Danach soll die Rentenversicherung die neuen monatlichen Rentenbeträge berechnen und zugleich die für 2027 entstandene Differenz nachzahlen.

Bei Rentnerinnen und Rentnern, deren Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind, soll das Verfahren grundsätzlich automatisch ablaufen.

Wer Zweifel an der Vollständigkeit seines Rentenkontos hat, sollte die gespeicherten Daten überprüfen lassen, da fehlende Angaben die automatische Berechnung zusätzlicher Rentenansprüche erschweren können.

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