Startseite FinanzenEinkommensteuerreform 2027: Was Grundfreibetrag, Reichensteuer und Minijob-Pauschsteuer für Unternehmer bedeuten

Einkommensteuerreform 2027: Was Grundfreibetrag, Reichensteuer und Minijob-Pauschsteuer für Unternehmer bedeuten

von Wolfgang Baumer
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Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin, Sitz des Bundesfinanzministeriums

Der Grundfreibetrag steigt 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.430 Euro. Bezahlt wird das unter anderem von Minijob-Arbeitgebern, Spitzenverdienern und Haushalten, die Handwerker beauftragen. So sieht es der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor, den der Bundestag am 8. Oktober in erster Lesung beraten hat. Am 4. November folgt die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss. Für Unternehmer lohnt der Blick ins Detail, weil mehrere Stellschrauben direkt die Lohn- und Personalkosten berühren.

Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin, Sitz des Bundesfinanzministeriums
Foto: Perituss, CC0, via Wikimedia Commons

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Der Entwurf trägt die Drucksachennummer 21/8235. Nach Angaben aus dem Bundestag summiert sich die Entlastung in den Jahren 2027 und 2028 auf mehr als zehn Milliarden Euro. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) sprach in der Debatte davon, der Entwurf setze den Koalitionsvertrag „eins zu eins“ um. Er zeigte sich offen dafür, die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen im parlamentarischen Verfahren noch auszuweiten.

Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 Euro steigen und 2028 auf 12.900 Euro. Der Kinderfreibetrag wächst um 300 Euro auf 7.128 Euro, der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.928 Euro. Damit sind pro Kind künftig 10.056 Euro steuerfrei gestellt statt bisher 9.756 Euro. Das Kindergeld steigt ab Januar 2027 von 259 auf 267 Euro im Monat und ab Januar 2028 auf 272 Euro.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Werbungskostenpauschale für Beschäftigte klettert von 1.230 auf 1.430 Euro. Wer keine höheren Kosten nachweist, zahlt dadurch etwas weniger Lohnsteuer. Für Arbeitgeber ändert sich am Abrechnungsaufwand nichts, die neuen Werte fließen über die Lohnsteuertabellen ein.

Wer die Entlastung bezahlt

Die Steuermindereinnahmen beziffert der Entwurf auf 4,515 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 6,02 Milliarden Euro im Jahr 2028. Den Sozialversicherungen entgehen rund 300 Millionen Euro pro Jahr. Ein Teil davon soll über drei Maßnahmen wieder hereinkommen.

Reichensteuer greift früher

Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten, also früher als bisher. Ab 280.000 Euro sind 47 Prozent vorgesehen. Für Kapitalgesellschaften spielt das keine Rolle. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften trifft es dagegen unmittelbar, weil bei ihnen die Einkommensteuer die eigentliche Unternehmenssteuer ist. Die DIHK hat genau diesen Punkt kritisiert. Wer mit dem Gewinn knapp über der Schwelle liegt, sollte mit dem Steuerberater prüfen, ob die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG oder ein Wechsel der Rechtsform rechnerisch interessant werden. Welche Belastung bei einer GmbH entsteht, zeigt unser Überblick zu den Steuern einer GmbH 2026.

Minijobs werden teurer

Die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen. Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat bedeutet das 18,09 Euro zusätzliche Kosten pro Monat und Kopf, gut 217 Euro im Jahr. Für einen Gastronomen mit 15 Aushilfen kommen so mehr als 3.200 Euro jährlich zusammen.

Wen das besonders trifft

Handel, Gastronomie, Reinigungsfirmen und Lieferdienste decken Spitzen häufig mit Minijobbern ab. Dort steigt die Personalkostenquote spürbar, ohne dass die Beschäftigten mehr ausgezahlt bekommen. Was ein Minijobber heute insgesamt kostet, haben wir in einer Aufstellung der Arbeitgeberkosten für Minijobber durchgerechnet. Die neuen 5 Prozent kämen auf diese Summe obendrauf.

Weniger Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Privatkunden sollen Handwerkerrechnungen nur noch zu 15 statt zu 20 Prozent von der Steuer abziehen können, der Höchstbetrag sinkt von 1.200 auf 900 Euro. Für Handwerksbetriebe ist das ein indirekter Preisnachteil. Ein Auftrag mit 6.000 Euro Arbeitskosten bringt dem Kunden künftig höchstens 900 statt 1.200 Euro Steuerersparnis. Betriebe sollten Lohn- und Materialkosten auf Rechnungen weiterhin sauber trennen, weil nur der Lohnanteil begünstigt ist.

Leerer Plenarsaal des Bundestags im Reichstagsgebäude mit Bundesadler
Foto: Gerd Eichmann, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons

Was Arbeitgeber außerdem beachten sollten

Zwei weitere Punkte aus dem Paket betreffen die Lohnabrechnung und die Liquidität direkt.

Sonn- und Feiertagszuschläge

Ab 1. Januar 2027 soll der Grundlohn, bis zu dem Sonntags- und Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben, von 50 auf 75 Euro pro Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro. Betroffen sind vor allem Kliniken, Pflege, Gastronomie und Industrie im Schichtbetrieb. Die Lohnsoftware muss die getrennten Grenzen ab Januar korrekt abbilden.

Höhere Zinsen auf Steuernachzahlungen

Mit dem parallel eingebrachten Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283) sollen die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat steigen, aufs Jahr gerechnet von 1,8 auf 3,6 Prozent. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Unternehmen mit absehbaren Nachzahlungen, etwa nach einem guten Geschäftsjahr, können den Zins durch angepasste Vorauszahlungen vermeiden. Zudem sollen Einkommensteuerbescheide ab 2027 nur noch elektronisch zugestellt werden, wenn ein ELSTER-Konto vorhanden ist.

Wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht

Nach der ersten Lesung liegt der Entwurf beim Finanzausschuss. Die Anhörung am 4. November ist öffentlich und wird auf bundestag.de übertragen. Danach folgen die zweite und dritte Lesung. Weil das Gesetz zustimmungspflichtig ist, muss auch der Bundesrat zustimmen. Fachleute rechnen mit Änderungen, gerade bei der Reichensteuer und der Minijob-Pauschsteuer. Die bisherigen Pläne der Koalition hatten wir im Juli unter dem Titel Steuerreform in Deutschland: Wer profitiert eingeordnet. Den Gesetzestext und den Stand der Beratungen dokumentiert der Deutsche Bundestag, eine tabellarische Übersicht bietet DATEV.

Was Unternehmer jetzt schon tun können

Minijob-Budgets für 2027 mit 5 Prozent Pauschsteuer planen. Die Lohnsoftware auf die neuen Zuschlagsgrenzen vorbereiten. Gewinnprognosen rund um die 250.000-Euro-Schwelle mit dem Steuerberater durchgehen. Vorauszahlungen prüfen, bevor die höheren Zinsen greifen. Verbindlich wird all das erst mit dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge und Termine noch ändern.

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